Stichworte: Schmerzensgeld bei Bagatellschäden, Schmerzensgeld und kleine Verletzungen, kleine / geringe Aufprallwucht, Unfall, Unfälle, kleine Unfälle, Urteile
Es ist sicher auch in anderen Fachgebieten so - bestimmte Themen spielen sich in den Vordergrund und werden dann bis zum Überdruss erörtert. So geht es zur Zeit mit dem Schmerzensgeld, das gezahlt werden soll (oder auch gerade nicht gezahlt werden soll), wenn der Aufprall nur mit geringer Wucht erfolgt ist. Es wird argumentiert, dass dadurch rein mechanisch überhaupt eine ernsthafte Beschädigung der Wirbelsäule o. ä. gar nicht eintreten könne und infolge dessen auch keine Beeinträchtigung des Patienten vorliege. Andere argumentieren, sie seien gerade unglücklich gesessen, dadurch sei es eben doch zu einer Verletzung gekommen. Manche Mediziner argumentieren, wer die Stöße eines Autoscooters aushalte, könne doch wohl auch die normalen Auffahrunfälle bei geringen Geschwindigkeitsdifferenzen aushalten. Dem gegenüber wird argumentiert, dass der Körper sich beim Fahren eines Autoscooters geradezu auf diese Aufprallsituationen einstelle und infolge dessen von sich aus die entsprechende richtige Position einnehme.
Der Streit erscheint endlos: Eine Entscheidung des Amtsgerichts Bremen führt überschläglich gezählt alleine circa 20 bis 25 Urteile auf, die zum Teil die eine, zum Teil die andere Ansicht vertreten.
Da nun aber die Schmerzensgelder sich in diesen Fällen ganz im unteren Bereich von geschätzt 500,00 EURO bis 600,00 EURO bewegen, handelt es sich meistens um Entscheidungen von Amtsgerichten oder von Langerichten, so dass wir auch keine Hoffnung haben können, dass diese so weltbewegende Streitfrage eines Tages endgültig vom Bundesgerichtshof entschieden wird.
Urteil vom Amtsgericht Bremen, 7 C 173/2002, ZfS 2002, 574
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