Weil der Halter eines PKW den Fahrer nicht nennen konnte (oder wohl eher nicht wollte), der mit seinem Fahrzeug das Rotlicht missachtet hat, muss er nun für 2 Jahre ein Fahrtenbuch führen. Der VGH Baden-Württemberg hat in einer Entscheidung vom 28.05.2002 (Az.: 10 S 1408/01) eine entsprechende Fahrtenbuchauflage der Behörde bestätigt. Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass je schwerer ein Verkehrsdelikt ist, desto länger müsse ein Fahrtenbuch geführt werden. Gerade wenn neben der zu erwartenden Geldbuße und den Punkten mit einem Fahrverbot zu rechnen ist, kommt auch eine mehrjährige Fahrtenbuchauflage in Betracht. Im konkreten Fall hätte der Fahrer mit einer Geldbuße von 125 €, 4 Punkte in Flensburg und einem Fahrverbot von 1 Monat rechnen müssen.
Die Fahrtenbuchauflage soll einem doppelten Zweck dienen: Zum Einen soll sichergestellt werden, dass bei weiteren Verkehrsverstößen diese auch geahndet werden können. Daneben soll dem Fahrer bewusst gemacht werden, dass er im Falle eines Verkehrsverstoßes auf jeden Fall als Fahrer ermittelt und bestraft wird. Dadurch werden Verkehrsübertretungen möglicherweise bereits im Vorfeld unterbunden, weil man davon ausgehen kann, dass sich die jeweiligen Fahrer konsequenter an die Verkehrsregeln halten werden, weil sie nicht darauf hoffen können, unerkannt zu entkommen.
Im vorliegenden Fall wird sich der betroffene Halter wohl fragen, ob sein Verhalten wirklich sinnvoll war. Denn das Führen eines Fahrtenbuches ist schon eine lästige Pflicht und unterliegt einer ständigen Kontrolle. Bei Zuwiderhandlungen läuft man auch noch in Gefahr, hierfür gesondert bestraft zu werden. Daher sollte man in ähnlichen Fällen vorab abwägen, ob man sich der drohenden langjährigen Belastung durch ein Fahrtenbuch aussetzen oder nicht doch lieber den Fahrer offenbaren will. |