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Bei Rotlichtverstoß droht Fahrtenbuchauflage

Ein Fahrtenbuch führen zu müssen, ist eine sehr lästige Angelegenheit. Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, das Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns in das Fahrtenbuch einzutragen. Nach Beendigung der Fahrt sind Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

Die Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuchs entfällt nicht dadurch, dass Beschwerde gegen die Anordnung eingelegt wird. Die Verwaltungsbehörde ordnet vielmehr regelmäßig "Sofortvollzug" an. Dies bedeutet, dass das Fahrtenbuch sofort von der Anordnung an geführt werden muss. Da das Verfahren meist länger dauert, als die Verpflichtung ein Fahrtenbuch zu führen, muss der Betroffene zunächst einmal vor dem Verwaltungsgericht die Aussetzung des Sofortvollzuges erreichen, will er vermeiden, das Fahrtenbuch trotz des laufenden Gerichtsverfahrens weiterzuführen zu müssen.

Einem Beschluss des OVG Niedersachsen vom 02.11.2004 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Halter eines Kraftfahrzeugs erhielt drei Wochen nach einem mit seinem Fahrzeug begangenen Rotlichtverstoß einen Anhörungsbogen, den er nicht zurücksandte, sondern seinem Anwalt übergab. Dieser beantragte Akteneinsicht, die, wenn auch verspätet, gewährt wurde. Nach Eintritt der dreimonatigen Verjährung erklärte der Anwalt sich bereit, die Personen zu benennen, die das Fahrzeug üblicherweise benutzen würden, sofern Interesse daran bestünde.

Die Behörde war allerdings nicht daran interessiert, diesen Personenkreis kennen zu lernen. Statt dessen ordnete sie mit Sofortvollzug die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten an. Die Versuche des Halters, vor dem Verwaltungsgericht und vor dem OVG Niedersachsen eine Aussetzung der Fahrtenbuchauflage zu erreichen, scheiterten aus folgenden Gründen:

Die Verwaltungsbehörde kann die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich ist. Zu dem von der Behörde zu fordernden angemessenen Ermittlungsaufwand gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Fahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen, regelmäßig durch Übersendung eines Anhörungsbogens, von der Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt werden muss.

Dass der Anhörungsbogen, wie im vorliegenden Fall, erst drei Wochen nach dem Rotlichtverstoß übersandt wurde, ist nach Auffassung des Niedersächsischen OVG unerheblich. Die Bußgeldbehörde sei vor Erlass der Fahrtenbuchauflage weder verpflichtet gewesen, den Halter nochmals anzuhören noch ihn auf die drohende Auflage aufmerksam zu machen noch weitere Ermittlungen anzustellen.

Der Halter ist nach Auffassung des Gerichts verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken. Wenn er den Anhörungsbogen nicht zurücksendet, darf die Behörde unterstellen, dass auf Seiten des Halters eine Mitwirkungsbereitschaft nicht besteht. Ursache dafür, dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, sei deshalb im vorliegenden Fall nicht die verspätete Übersendung des Anhörungsbogens, sondern die fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Halters gewesen. Dass der Anwalt um Akteneinsicht gebeten hatte, ändere an der Sach- und Rechtslage nichts, weil Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht gemacht wurden. Auch die Behauptung des Betroffenen, auf dem in den Ermittlungsakten befindlichen verschwommenen Foto befinde sich lediglich ein weißer Fleck, der möglicherweise den Kopf eines Menschen darstellen könnte, sei unzutreffend. Die Aufnahme sei vielmehr sehr wohl geeignet gewesen, den Fahrer aus dem bekannten Personenkreis zu identifizieren.

Fahrzeughalter, mit deren Fahrzeug eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, sollten wissen, wann sie mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen müssen. Dies ist immer der Fall, wenn der Fahrer bei Verstößen, die mit drei oder vier Punkten beschwert sind, nicht ermittelt wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage einen Verkehrsverstoß "von einigem Gewicht" voraus. Ein solcher kann bereits vorliegen, wenn er mit einem Punkt bewertet wird. Bei einem einmaligen geringfügigen Verkehrsverstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf charakterliche Unzuverlässigkeit des Fahrers zulässt, kommt eine Fahrtenbuchauflage nicht in Betracht. Allerdings kann auch bei einer Vielzahl von geringfügigen Verwarnungen ein Fahrtenbuch angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter zuvor darauf hingewiesen wurde.

Die Fahrtenbuchauflage setzt voraus, dass der Halter binnen zwei Wochen von der Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wurde und der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.

Bei fehlender Mitwirkungsbereitschaft ist die Behörde zu weiteren Ermittlungen nicht verpflichtet. Selbst verzögerte Ermittlungen schließen die Anordnung eines Fahrtenbuchs nicht aus. Fehlende Mitwirkungsbereitschaft wird unterstellt, wenn der Anhörungsbogen nicht zurückgesandt wird oder wenn nach Akteneinsicht weitere Angaben zum Benutzerkreis nicht gemacht werden. Es sollte deshalb gegenüber der Behörde alles unterlassen werden, was als fehlende Mitwirkungsbereitschaft gedeutet werden könnte. Hierzu gehört auch die Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht, wenn weitere Ermittlungen der Behörde im Verwandtenkreis erfolglos bleiben. Wird der Fahrer erst benannt, nachdem die Ordnungswidrigkeit verjährt ist, hindert dies die Fahrtenbuchanordnung nicht, zumal dadurch die zuvor fehlende Mitwirkungsbereitschaft nicht ausgeräumt wird.

Beschluss des OVG Niedersachsen vom 02.11.2004,
Az.: 12 ME 413/04, abgedruckt in zfs 2005, 268
Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt
Dr. Klaus van der Velden
11.07.2005

 

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