Etwa 14.000 Kinder unter 15 Jahren sind jährlich als Radfahrer in Verkehrsunfälle verwickelt. Viele Eltern fragen sich, ob und unter welchen Umständen sie wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht von geschädigten Dritten in Anspruch genommen werden können.
1. Die Haftung der Kinder
Mit dem Schadensersatzrechtsänderungsgesetz von 2002 wurden Kinder unter 10 Jahren von jeder Haftung bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen im motorisierten Verkehr freigestellt. Untersuchungen hatten ergeben, dass Kinder frühestens ab dem 10. Lebensjahr in der Lage sind, die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. Eine Verschärfung der Aufsichtspflicht über Kinder bis zu 10 Jahren ist nach überwiegender Meinung mit dieser Regelung nicht verbunden.
Fährt ein 8-jähriges Kind mit dem Fahrrad zwischen parkenden Fahrzeugen hindurch auf die Straße und wird es dort von einem vorbeifahrenden PKW erfasst, haftet das Kind nicht für einen Schaden am PKW. Der Halter des Kraftfahrzeugs haftet jedoch dem verletzten Kind auch ohne Verschulden aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr auf Schadensersatz. Diese Haftung aus Betriebsgefahr würde nur entfallen, wenn der Halter nachweisen könnte, dass der Unfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Ein solcher Nachweis ist regelmäßig nicht zu erbringen.
Kinder unter 10 Jahren sind bei Straßenverkehrsunfällen nur dann von jeder Haftung befreit, wenn sie nicht vorsätzlich gehandelt haben oder wenn sich das Kraftfahrzeug (oder auch eine Bahn) in Betrieb befunden hat. Werfen Kinder absichtlich Steine von einer Autobahnbrücke auf fahrende Fahrzeuge oder fahren sie mit dem Fahrrad oder Skateboard gegen ein parkendes Auto, gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze. Danach haften Kinder unter 7 Jahren mangels Deliktsfähigkeit nie. Ist das Kind älter als 7 Jahre aber jünger als 18 Jahre, hängt die Haftung des Kindes davon ab, ob es das Unrecht seines Verhaltens einsehen konnte oder nicht.
2. Die Haftung der Eltern
Unabhängig von der Haftung des Kindes haften die Personen, die ihre Aufsichtspflicht über das Kind verletzt haben, also in erster Linie die Eltern. Es kann aber auch eine Haftung der Großmutter oder des Kindermädchens in Betracht kommen, wenn ihnen die Aufsicht über das Kind übertragen wurde. Verursacht das Kind einen Verkehrsunfall, wird von Gesetzes wegen zunächst vermutet, dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Die Eltern müssen dann beweisen, dass sie alles Erforderliche getan haben, um den Unfall zu vermeiden. Ein Nachweis, der in der Praxis regelmäßig nicht erbracht werden kann.
Der Umfang der gebotenen Aufsicht hängt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vom Alter, von der Eigenart und dem Charakter des Kindes, von der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens und davon ab, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen hätten treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern (BGH NJW 1993, 1003).
Da es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt und jeder Fall anders gelagert ist, gibt es in der Rechtsprechung zur Aufsichtspflichtverletzung keine allgemein gültigen Regeln, sondern nur eine Fülle von Einzelentscheidungen.
3. Die Rechtsprechung zur Verletzung der Aufsichtspflicht über Kinder im Straßenverkehr
Kinder im Vorschulalter bedürfen wegen der vielfachen Gefahren des Straßenverkehrs besonderer Aufsicht. So haben Eltern dafür Sorge zu tragen, dass Kleinkinder nicht durch offene Wohnungs- oder Gartentüren auf die Straße gelangen können. Kinder bis zu 3 Jahren sollten auf dem Gehweg ständig an der Hand geführt werden. Beim Warten an einer Ampel müssen Aufsichtspflichtige immer damit rechnen, dass Kinder unvermittelt und ohne Grund auf die Fahrbahn springen. 2-jährige sollte man ohne ständige Aufsicht nicht allein auf oder an einer Straße spielen lassen. Dies gilt selbst für Spielstraßen. Es wird nicht als ausreichend angesehen, ein 4-jähriges Kind über die Gefahren beim Überqueren einer verkehrsreichen Straße lediglich zu belehren. Vielmehr muss dem Kind das Überqueren der Straße ausdrücklich verboten und die Beachtung des Verbots überwacht werden. Einem 4-jährigen Kind zu verbieten, mit dem Fahrrad zu fahren, wird als unzureichend angesehen, wenn das Fahrrad sich in einem unverschlossenen Raum befindet, wo es jederzeit herausgeholt werden kann. Die Verletzung der Aufsichtspflicht durch eine Großmutter wurde in einem Fall verneint, in dem ein Vierjähriger in einem Park einer Radfahrerin auf dem Radweg in das Rad lief, so dass diese zu Fall kam und sich verletzte. Das Fahren mit einem Roller kann einem 4-jährigen Kind erlaubt werden, wenn es zuvor darauf hingewiesen wurde, dass es nicht auf der Fahrbahn fahren darf. Bei Kindern im Alter zwischen 4 und 5 Jahren müssen Aufsichtspflichtige damit rechnen und durch schnelles Eingreifen verhindern, dass die Kinder plötzlich über die Fahrbahn laufen, wenn auf der anderen Seite ein Elternteil, Bekannte, Freunde oder der Eismann auftauchen. 5-jährigen Kindern kann das Spielen auf dem Bürgersteig erlaubt werden.
Kinder in schulpflichtigem Alter müssen angeleitet werden, sich im Straßenverkehr sicher zu bewegen. Richtiges Verhalten muss eingeübt und wiederholt kontrolliert werden. Die Frage, ab welchem Alter Kinder mit dem Fahrrad unbeaufsichtigt am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, wird von den Gerichten unterschiedlich beantwortet.
Auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich und ohne klare Linie. Einige Gerichte sind der Meinung, dass 6-jährige Kinder noch nicht in der Lage seien, eigenständig mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilzunehmen. Dem steht entgegen, dass § 2 Abs. 5 StVO vorschreibt, dass Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren müssen. Nicht vorgeschrieben ist, dass dies nur unter Aufsicht geschehen dürfe. Das OLG Celle (NJW-RR 1988, 216) hat eine Aufsichtspflichtverletzung bei einem 6-jährigen Kind deshalb verneint, weil dieses im Radfahren geübt und mit den Verkehrsanforderungen auf dem nahe der Wohnung gelegenen Rad- und Fußweg vertraut war. Das OLG Köln (VersR 1969, 44) war der Meinung, dass Kindern unter sieben Jahren die unbeaufsichtigte Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad nicht gestattet werden könne. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dürfen 7-jährige Kinder mit dem Fahrrad allein am Straßenverkehr teilnehmen, wenn sie ihr Fahrrad technisch beherrschen und zuvor hinreichend über richtiges Fahrverhalten belehrt wurden. Der BGH ist allerdings in einem Fall von einer Aufsichtspflichtverletzung und einer Mithaftung der Mutter einer 7 1/2-jährigen Tochter ausgegangen, die auf einer Radwanderfahrt unmittelbar vor einer entgegenkommenden Radfahrerin nach links ausscherte, so dass es zwischen beiden Fahrrädern zu einem Zusammenstoß kam und die entgegenkommende Radfahrerin stürzte. Der Mutter wurde vorgeworfen, dass sie das Kind angewiesen hatte, immer hinter ihr zu fahren. Dadurch habe sie das Kind nicht immer im Blick gehabt und es gleichsam zum Überholen ermuntert (BGH NJW-RR 1987, 1430).
Das OLG Oldenburg hat eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern in einem Fall verneint, in dem ein 8-jähriges Kind unachtsam mit dem Fahrrad die Straße überquert hat, so dass ein Motorradfahrer zu einem Ausweichmanöver gezwungen wurde und stürzte. Den Schaden am Fahrzeug von 5.200 EUR mussten die Eltern des Kindes nicht ersetzen.
Das Landgericht Berlin (zfs 1999, 48) verneinte eine Aufsichtspflichtverletzung bei einem 10-jährigen Kind, das mit dem Fahrrad zwischen parkenden Fahrzeugen hindurch auf die Fahrbahn gefahren war, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten. Dadurch wurde ein PKW-Fahrer zu einem Ausweichmanöver gezwungen, bei dem er gegen einen parkenden PKW stieß.
4. Empfehlungen
Eltern stehen angesichts der Gefährlichkeit des Straßenverkehrs einerseits vor der Aufgabe, ihre Kinder über Gefahren und Regeln des Verkehrs zu belehren, ihr Verhalten auf der Straße zu beobachten und zu kontrollieren, ob die Verkehrsregeln auch eingehalten werden. Auf der anderen Seite ist es ebenso Aufgabe der Eltern, die Kinder zur Selbstständigkeit und zur eigenverantwortlichen Teilnahme am Straßenverkehr zu erziehen. Hier gilt es, den richtigen Mittelweg zu finden.
Eltern müssen nach einem Unfall ihres Kindes insbesondere dann mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Aufsichtspflichtverletzung rechnen, wenn dem Geschädigten wegen Deliktsunfähigkeit des Kindes gegen das Kind keine Ansprüche zustehen.
Um dem Risiko einer Inanspruchnahme wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zu entgehen, wird dringend empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dann ist immer die ganze Familie mitversichert. Die Privathaftpflichtversicherung deckt nicht nur Schäden ab, für die Eltern oder Kinder einzustehen haben; sie gewährt auch Rechtsschutz, um unberechtigte Ansprüche Dritter abzuwehren.
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Stichworte: Aufsichtspflicht, Aufsichtspflichtverletzung, Elternhaftung im Straßenverkehr, Privathaftpflichtversicherung
Autor: Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden 31.01.2006 |