Von der Verhängung eines Fahrverbots kann in Härtefällen ausnahmsweise abgesehen werden.
Im Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten wird bei bestimmten groben oder beharrlichen Verkehrsverstößen in der Regel ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten verhängt. In besonderen Ausnahmefällen kann allerdings bei Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot abgesehen werden. Lesen Sie dazu auch Kein Fahrverbot bei Augenblicksversagen.
Da alle Verkehrsteilnehmer gleich behandelt werden müssen und ein Fahrverbot für alle Betroffenen immer mit erheblichen Nachteilen verbunden ist, verzichten die Gerichte auf ein Fahrverbot nur in außergewöhnlichen Härtefällen.
Einfache Nachteile beruflicher oder wirtschaftlicher Art reichen deshalb regelmäßig nicht aus, um von einem Fahrverbot wegzukommen. Selbst der Umstand, dass der Betroffene Berufskraftfahrer ist, führt nicht ohne weiteres zum Absehen von einem Fahrverbot, weil sonst eine ganze Berufsgruppe privilegiert wäre. Wenn jemand beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist, wird dies von den Gerichten vielfach als beachtlicher Grund angesehen, sich besonders verantwortungsbewusst im Verkehr zu verhalten.
Nur in außergewöhnlichen Härtefällen kann damit gerechnet werden, dass Verwaltungsbehörden oder Gerichte bei deutlicher Erhöhung der Geldbuße auf die Verhängung eines Fahrverbots verzichten oder dessen Laufzeit verkürzen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe reichen allerdings selbst schwer wiegende berufliche Folgen nicht aus, um von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen. Von einem Fahrverbot dürfe nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dieses zu einer beruflichen Härte ganz besonderer Art, wie dem Existenzverlust bei einem Selbständigen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer führen würde (OLG Karlsruhe Beschluss vom 30.11.2005, Az.; 1 Ss 120/05).
Auf ein Fahrverbot wird ein Gericht darüber hinaus nur verzichten, wenn es nach dem Vorleben des Betroffenen und den Umständen der Tat den Eindruck gewinnt, dass auch ohne Fahrverbot noch auf den Betroffenen eingewirkt werden kann. Selbst eine nachhaltige Existenzgefährdung wird das Gericht nicht beeindrucken, wenn ein Betroffener innerhalb einer übersehbaren Zeitspanne wiederholt wegen erheblicher Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen in Erscheinung getreten ist (OLG Bamberg Beschluss vom 14.12.05 Az.: 3 Ss OWi 1396/05, OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 89, OLG Hamm NZV 1995, 498).
Bevor ein Gericht von der Verhängung eines Fahrverbots absieht, wird geprüft, ob die schwerwiegenden beruflichen Folgen unter Aufrechterhaltung des Fahrverbots in zumutbarer Weise auf andere Weise gemildert werden können. So wenn der Betroffene die beruflichen Nachteile durch entsprechende Urlaubsplanung, durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, durch Teilnahme an einer Fahrgemeinschaft oder durch Einstellen eines Aushilfsfahrers ausgleichen kann. Finanzielle Mehrbelastungen müssen ggf. durch Kreditaufnahme abgefangen werden. Das Gericht wird auch prüfen müssen, ob übermäßige berufliche Folgen durch Verkürzung eines mehrmonatigen Fahrverbots oder durch Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Kraftfahrzeugarten (wie PKW) oder Führerscheinklassen gemildert werden können.
Gerichte haben beispielsweise in folgenden Fällen von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen:
- bei einem selbständigen Steuerberater, der auswärtige Termine bei Mandanten wahrnehmen musste,
- bei einem selbständigen Händler von Kraftfahrzeugteilen, der einen Fahrer aus finanziellen Gründen nicht einstellen konnte,
- bei einem angestellten Geschäftsführer, der angeblich täglich bis zu 500 Kilometer mit seinem PKW geschäftlich zurücklegte,
- bei einem Arbeitnehmer, dem nachweislich der Verlust des Arbeitsplatzes drohte.
Tipps:
Bußgeldbehörden und Gerichte gehen grundsätzlich davon aus, dass ein Normalfall vorliegt, d. h. dass also die beruflichen Folgen und die wirtschaftlichen Nachteile des Fahrverbots hinzunehmen sind.
Droht bei einem Selbständigen der Verlust der Existenz oder bei einem Arbeitnehmer der Verlust des Arbeitsplatzes, sollten die Gründe für das Vorliegen eines besonderen Härtefalles - zweckmäßigerweise mit Hilfe eines Anwalts - rechtzeitig und vollständig der Bußgeldbehörde oder dem Gericht mitgeteilt werden. Wenn eine fristlose Kündigung oder der Verlust des Arbeitsplatzes droht, sollte dies durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (v. 13.03.2003 Az.: 2 Ss (OWi) 126/02) zufolge, ist es ausreichend, wenn die Androhung einer Kündigung durch ein Schreiben des Arbeitgebers vorgelegt wird, es sei denn die angedrohte Kündigung wäre offensichtlich rechtswidrig und angreifbar.
Zu beachten ist, dass nicht jedes Fahrverbot eine Kündigung rechtfertigt. In der Regel muss der Kündigung eine Abmahnung des Arbeitgebers vorausgehen. Die drohende Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz eines Selbständigen sollte durch Einkommenssteuerbescheide oder betriebliche Auswertungen erläutert und belegt werden. Weshalb berufliche Härten nicht durch entsprechende Urlaubsplanung, Ausnutzen der Viermonatsfrist, Vertretung oder Einstellung eines Ersatzfahrers gemindert werden können, sollte ebenfalls dargelegt und belegt werden.
Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass weder Behörden noch Gerichte sich mit bloßen Behauptungen von schwerwiegenden beruflichen Folgen oder dem Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalls zufrieden geben werden, wenn es um das Absehen von einem Fahrverbot geht. Es ist vielmehr Sache des Betroffenen, dem Gericht den Eindruck zu vermitteln, dass das Fahrverbot eine berufliche Härte ganz außergewöhnlicher Art zur Folge haben wird und dass er ernsthaft gewillt ist, sich künftig an die Verkehrsregeln zu halten, wenn die Geldbuße verdoppelt oder verdreifacht und von einem Fahrverbot abgesehen wird.
Stichworte: Fahrverbot, Absehen vom Fahrverbot, Existenzgefährdung, Arbeitsplatzverlust
Autor: Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden
28.09.2006 |