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Gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung? Gewährleistung bei Kauf eines Gebrauchtwagens nach der Schuldrechtsreform seit 01.01.2002.

Kann ein Gebrauchtwagenhändler die gesetzliche Gewährleistung ausschließen oder einschränken?

Mit dem ab 01.01.2002 geltenden Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde die Rechtsstellung der Verbraucher gestärkt. Insbesondere beim Gebrauchtwagenkauf haben sich gegenüber dem früheren Rechtszustand erhebliche Änderungen ergeben.

Früher wurden Gebrauchtfahrzeuge ausnahmslos verkauft "wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung". Ein solcher Gewährleistungsausschluss kann heute nur noch von Privatleuten, nicht aber von Händlern, vereinbart werden.

Der Händler haftet bei Mängeln des Fahrzeugs grundsätzlich zwei Jahre lang. Bei gebrauchten Sachen kann die Haftung durch Vereinbarung allerdings auf ein Jahr beschränkt werden. Tritt ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe auf, wird zugunsten des Käufers vermutet, dass der Mangel bereits von Anfang an vorlag.

Gebrauchtwagenhändler versuchen, das erhebliche Risiko der Sachmängelhaftung möglichst zu begrenzen oder auch zu umgehen.

Im Laufe der Zeit haben sich verschiedene Vermeidungsstrategien herausgebildet:

Teilweise werden Gebrauchtfahrzeuge, die älter als 10 Jahre sind, von Händlern wegen des Risikos der Sachmängelhaftung überhaupt nicht mehr angeboten.

Weiter wird versucht, Haftungsrisiken dadurch zu entgehen, dass Gebrauchtfahrzeuge von Händlern nicht mehr in eigenem Namen, sondern nur noch im Namen ihrer Kunden verkauft werden, die als Privatleute nach wie vor einen vollständigen Gewährleistungsausschluss vereinbaren dürfen. Allerdings dürfte das Ausweichen auf Agenturgeschäfte nur zulässig sein, wenn hierfür nachvollziehbare Gründe vorliegen und objektive Kriterien nicht dagegen sprechen. Zeigt sich, dass das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs in Wirklichkeit nicht der Privatverkäufer, sondern der Händler trägt oder ist für den Käufer nicht eindeutig erkennbar, dass der Händler nur als Vermittler auftreten will oder hat der Händler das Fahrzeug vom Vorbesitzer selbst angekauft, dann dürften Gerichte davon ausgehen, dass die Form des Agenturvertrags in unzulässiger Weise nur gewählt wurde, um die gesetzliche Gewährleistung zu umgehen.

Lesen Sie dazu auch:
BGH: Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel sind grundsätzlich zulässig

Nach neuem Recht ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Aus diesem Grunde werden von Gebrauchtwagenhändlern Zustandsberichte oder von Sachverständigen Gutachten erstellt, in denen die bei Übergabe vorhandenen Defekte oder Mängel festgehalten sind. Diese werden so Teil der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Kaufsache und stellen keine Mängel im Rechtssinne mehr dar. Treten in den ersten sechs Monaten nach Übergabe Mängel auf, die im Zustandsbericht nicht aufgeführt sind, wird zugleich die gesetzliche Vermutung widerlegt, dass diese Mängel bereits bei Übergabe vorhanden waren.

Voraussetzung für die Wirksamkeit einer sogenannten Beschaffenheitsvereinbarung ist, dass sie sich auf konkrete Mängel bezieht und auf einer tatsachlichen Überprüfung beruht. Vereinbarungen, in denen pauschal oder in Geschäftsbedingungen das Vorhandensein von Mängeln bestätigt wird, deuten darauf hin, dass damit die unabdingbare gesetzliche Sachmängelhaftung in unzulässiger Weise ausgeschlossen oder umgangen werden soll.

Um die gesetzliche Gewährleistung auszuschließen, werden von Gebrauchtwagenhändlern gelegentlich Vereinbarungen getroffen, denen zufolge das Fahrzeug als Bastlerfahrzeug, zum Ausschlachten oder als Schrott verkauft wird. Solche Vereinbarungen sind zwar grundsätzlich zulässig, wenn sie tatsächlich gewollt sind und mit der Realität übereinstimmen. Bedenklich wird es allerdings, wenn ein angebliches "Schrottfahrzeug" mit neuem TÜV verkauft wird oder wenn bereits der verkehrsübliche Kaufpreis dagegen spricht, dass das Fahrzeug zum Ausschlachten verkauft wurde.

Tritt in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Gebrauchtfahrzeugs ein Motordefekt auf, ist der Käufer allerdings nicht aller Sorgen ledig. Vielmehr verlangt der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 02.06.2004 vom Käufer den kaum zu erbringenden Nachweis, dass der Defekt auf einen Mangel des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe zurückzuführen ist und dass der Motorschaden nicht etwa auf einem Fahrfehler des Käufers beruht (BGH NJW 2004, 2299).

Autor: Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden
           26. November 2004

 

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