Überwiegt das Verschulden eines Unfallbeteiligten erheblich, kann die Betriebsgefahr des anderen Beteiligten zurücktreten, so dass er seinen Schaden in vollem Umfang ersetzt erhält. So überwiegt bei einem Auffahrunfall das Verschulden desjenigen, der mit überhöhter Geschwindigkeit ungebremst auf ein stehendes Fahrzeug aufprallt, derart, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfallgegners in den Hintergrund tritt.
Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz beruht auf der Überlegung, dass die Haftung ohne Verschulden aus Betriebsgefahr (sog. Gefährdungshaftung) nicht einem grob verkehrswidrig handelnden Verkehrsteilnehmer zum Vorteil gereichen soll, wenn dem anderen Beteiligten kein Verschulden vorzuwerfen ist.
Deshalb kann derjenige, dem die Vorfahrt genommen wird, grundsätzlich damit rechnen, dass ihm der gesamte Schaden ersetzt wird. Kann dem Vorfahrtsberechtigten allerdings ein Fehlverhalten nachgewiesen werden, wie z.B. überhöhte Geschwindigkeit, Alkoholeinwirkung oder Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, dann muss er damit rechnen, dass ihm bestenfalls 70 bis 80 % seines Schadens ersetzt wird.
Bis 31.07.2002 konnte sich der Fahrzeughalter von der Haftung aus Betriebsgefahr durch Berufung auf ein unabwendbares Ereignis entlasten, wenn er nachweisen konnte, dass er die äußerst mögliche Sorgfalt beachtet und sich wie ein Idealfahrer verhalten hatte. Nach der gegenwärtigen Rechtslage entfällt die Haftung aus Betriebsgefahr nur noch, wenn der Unfall nachweislich auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
Läuft heute ein Kind plötzlich hinter einem parkenden Fahrzeug auf die Straße, so dass selbst ein aufmerksamer und mit angemessener Geschwindigkeit fahrender "Ideal“-Fahrer einen Unfall nicht mehr vermeiden kann, haftet der Autofahrer nach gegenwärtigem Recht auch ohne jedes Verschulden in vollem Umfang für den Schaden des Kindes. Er muss sogar seinen eigenen Schaden am Fahrzeug selbst tragen oder durch eine Kaskoversicherung abdecken lassen. Wer haftet bei einem Verkehrsunfall mit Kindern unter zehn Jahren Vor dem 31.07.2002 hätte er sich noch auf ein unabwendbares Ereignis berufen können. |