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Haftet man bei einem Verkehrsunfall auch ohne Verschulden?

Der Tiefgaragenfall:

Wann kommt eine Haftung aus Betriebsgefahr in Betracht?

Wie wirkt sich die Haftung aus Betriebsgefahr aus?

Wann bleibt die Betriebsgefahr unberücksichtigt?

Zusammenfassung
Der Tiefgaragenfall:

Dem Bundesgerichtshof lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Der Kläger wollte aus einer Tiefgarage ausfahren. Ihm kam der Beklagte entgegen. Als die Fahrzeuge noch drei bis fünf Meter voneinander entfernt waren, lenkte der Kläger sein Fahrzeug plötzlich nach rechts und streifte die Wand der Tiefgarage. Er verlangte von dem Beklagten und dessen Versicherung Ersatz seines Schadens. Er begründete dies damit, dass der Beklagte mit seinem Fahrzeug plötzlich über die Fahrbahnmitte gefahren sei, so dass der Kläger gezwungen gewesen sei, nach rechts auszuweichen, um eine Kollision zu vermeiden. Der Beklagte behauptete, er habe auf seiner Fahrspur lediglich einen kleinen Schlenker nach links gemacht. Er habe sein Fahrzeug jedoch sofort wieder nach rechts gelenkt, als er das entgegenkommende Fahrzeug des Klägers gesehen habe.

Ob der Beklagte tatsächlich mit seinem Fahrzeug die Fahrbahnmitte überschritten hat, ist ungeklärt. Fest steht nur, dass der Beklagte direkt hinter der Einfahrt zur Tiefgarage rechts einen Stellplatz angemietet hatte, den er nur in der Weise erreichen konnte, wenn er nach links ausholt.

Das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Unfall auf eine ungerechtfertigte Panikreaktion des Klägers zurückzuführen sei. Der Beklagte hafte auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr.

Demgegenüber ist der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.04.2005 (NJW 2005, 2081) davon ausgegangen, dass eine Haftung des Beklagten aus Betriebsgefahr in Betracht komme. Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen.

Wann kommt eine Haftung aus Betriebsgefahr in Betracht?

Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet nach § 7 I StVG grundsätzlich auch ohne Verschulden, wenn bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Diese Haftung entfällt nur, wenn der Unfall auf höhere Gewalt zurückgeführt werden kann. Dieser Nachweis kann regelmäßig nicht geführt werden.

Der Gesetzgeber hat diese Haftung gleichsam als Preis dafür eingeführt, dass durch die Benutzung eines Kraftfahrzeugs – erlaubterweise - eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Man spricht deshalb von der Haftung aus "Betriebsgefahr".

Ein Schaden ist nach Auffassung des BGH bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren verwirklicht haben. So wird der oben geschilderte Unfall in der Tiefgarage trotz der voreiligen und objektiv nicht erforderlichen Ausweichreaktion des Klägers dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zugerechnet, das diese Reaktion ausgelöst hat. Die Haftung aus Betriebsgefahr setzt keine Kollision voraus. So hat die Rechtsprechung in einem Fall eine Haftung aus Betriebsgefahr angenommen, in dem eine Mopedfahrerin unsicher wurde, als sie von einem Sattelschlepper überholt wurde und deshalb stürzte.

Wie wirkt sich die Haftung aus Betriebsgefahr aus?

Bei einem Unfall wird der Schaden unter Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungsbeiträge sowie eines etwaigen Verschuldens angemessen verteilt. Unter Umständen kann die Haftung auch einem Kraftfahrer allein auferlegt werden. Es kommt immer auf den Einzelfall an:

Prallt ein Kraftfahrzeug wegen eines plötzlichen Defekts der Lenkung gegen einen Zaun, hat der Halter bzw. dessen Haftpflichtversicherer dem Hauseigentümer den gesamten Schaden zu ersetzen.

Kommt es bei der Begegnung zweier sich entgegenkommender Fahrzeuge zu einem Streifschaden, ohne dass im Nachhinein geklärt werden kann, welches Fahrzeug die Fahrbahnmitte überfahren hat, so hat jeder Fahrzeughalter dem anderen die Hälfte seines Schadens zu ersetzen. Viele sind der irrigen Meinung, dass in einem solchen Fall beide ihren Schaden selbst zu tragen hätten.

Kommt es auf einem Parkplatz beim Herausfahren aus einer Parkbucht zu einem Unfall, wird die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge gegeneinander abgewogen mit dem Ergebnis, dass das aus der Parklücke ausfahrende Fahrzeug einen höheren Haftungsanteil (meist 2/3) zu tragen hat.
Parkplatzunfall – wer ist schuld

Üblicherweise wird die einfache Betriebsgefahr mit einer Haftungsquote zwischen 20 und 30 % bewertet. Dies kann der Fall sein, wenn dem Vorfahrtsberechtigten ein Fehlverhalten zur Last fällt.

Wann bleibt die Betriebsgefahr unberücksichtigt?

Überwiegt das Verschulden eines Unfallbeteiligten erheblich, kann die Betriebsgefahr des anderen Beteiligten zurücktreten, so dass er seinen Schaden in vollem Umfang ersetzt erhält. So überwiegt bei einem Auffahrunfall das Verschulden desjenigen, der mit überhöhter Geschwindigkeit ungebremst auf ein stehendes Fahrzeug aufprallt, derart, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfallgegners in den Hintergrund tritt.

Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz beruht auf der Überlegung, dass die Haftung ohne Verschulden aus Betriebsgefahr (sog. Gefährdungshaftung) nicht einem grob verkehrswidrig handelnden Verkehrsteilnehmer zum Vorteil gereichen soll, wenn dem anderen Beteiligten kein Verschulden vorzuwerfen ist.

Deshalb kann derjenige, dem die Vorfahrt genommen wird, grundsätzlich damit rechnen, dass ihm der gesamte Schaden ersetzt wird. Kann dem Vorfahrtsberechtigten allerdings ein Fehlverhalten nachgewiesen werden, wie z.B. überhöhte Geschwindigkeit, Alkoholeinwirkung oder Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, dann muss er damit rechnen, dass ihm bestenfalls 70 bis 80 % seines Schadens ersetzt wird.

Bis 31.07.2002 konnte sich der Fahrzeughalter von der Haftung aus Betriebsgefahr durch Berufung auf ein unabwendbares Ereignis entlasten, wenn er nachweisen konnte, dass er die äußerst mögliche Sorgfalt beachtet und sich wie ein Idealfahrer verhalten hatte. Nach der gegenwärtigen Rechtslage entfällt die Haftung aus Betriebsgefahr nur noch, wenn der Unfall nachweislich auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

Läuft heute ein Kind plötzlich hinter einem parkenden Fahrzeug auf die Straße, so dass selbst ein aufmerksamer und mit angemessener Geschwindigkeit fahrender
"Ideal“-Fahrer einen Unfall nicht mehr vermeiden kann, haftet der Autofahrer nach gegenwärtigem Recht auch ohne jedes Verschulden in vollem Umfang für den Schaden des Kindes. Er muss sogar seinen eigenen Schaden am Fahrzeug selbst tragen oder durch eine Kaskoversicherung abdecken lassen. Wer haftet bei einem Verkehrsunfall mit Kindern unter zehn Jahren
Vor dem 31.07.2002 hätte er sich noch auf ein unabwendbares Ereignis berufen können.

Zusammenfassung

Wer mit seinem Kraftfahrzeug am Verkehr teilnimmt, sollte sich immer darüber im Klaren sein, dass bereits vom bloßen Betrieb des Fahrzeugs eine Gefahr ausgeht für die er unter Umständen selbst ohne eigenes Verschulden mit einer Haftungsquote einzustehen hat.

Stichworte: Betriebsgefahr, Haftung ohne Verschulden, Gefährdungshaftung


Autor: Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden
           20.03.2006

 

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