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Handy weg am Steuer

Antworten von häufig gestellten Fragen zum Handy-Verbot

Seit 01.02.2001 ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, "wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält" (§ 23 Abs. 1a StVO). Das bedeutet, dass Handys während der Fahrt nur noch mit einer Freisprecheinrichtung benutzt werden dürfen. Da das Handy-Verbot nicht die gebotene Beachtung fand, werden Zuwiderhandlungen seit dem 01.04.2004 mit einer Geldbuße von 40 EUR und einem Punkt in Flensburg geahndet. Das Handy-Verbot gilt auch für Radfahrer. Ihnen droht ein Bußgeld von 25 EUR. Wer bei einer Tempoüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß mit dem Handy am Ohr geblitzt wird, muss mit Zuschlägen beim Bußgeld rechnen.

Die Polizei hat ein wachsames Auge auf Leute, die am Steuer mit dem Handy telefonieren. Einer Meldung des ADAC zufolge wurden bereits in den ersten neun Monaten nach Einführung der Geldbuße 111 300 Verstöße registriert.

Die Ausrede, man habe sich mit dem Handy am Kopf gekratzt, kann man getrost vergessen. Während der Fahrt darf man das Handy nicht einmal "aufnehmen", weil der Fahrer nach Sinn und Zweck des Handy-Verbots beim Fahren ständig beide Hände am Steuer haben soll.

Das bedeutet, dass jede Benutzung eines Handys verboten ist, bei der es in die Hand genommen wird. Vom Handy-Verbot wird deshalb nicht nur das Telefonieren selbst erfasst, sondern auch das Versenden von SMS-Nachrichten, das Abrufen von Daten aus dem Internet, die Benutzung des Handys als Organizer, als Kamera, als MP3-Spieler oder als Diktiergerät.

Das OLG Hamm (NZV 2005, 548) hat einen Kraftfahrer wegen Verstoßes gegen das Handy-Verbot verurteilt, der während der Fahrt auf das Display seines Handys in seiner Hand geschaut hatte. Gegenüber der Polizei behauptete er, nicht telefoniert, sondern lediglich die Uhrzeit abgelesen zu haben. Dies half ihm nichts, weil nach Auffassung der Gerichte jede Benutzung des Handys während der Fahrt verboten ist. Auf die Art der Benutzung kommt es nicht an.

Das OLG Köln (NZV 2005, 547) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Fahrer sein Handy während der Fahrt in der linken Hand gehabt hatte. Der Fahrer behauptete, das Handy habe ausgeschaltet im Ablagefach gelegen. Dort habe es während der Fahrt geklappert. Deshalb habe er es in die Hand genommen und an einen anderen Platz gelegt. Vom Amtsgericht war er zu einem Bußgeld verurteilt worden. Das OLG Köln hob das Urteil des Amtsgerichts auf, weil das Handy nicht benutzt, sondern lediglich an einen anderen Platz gelegt worden war. Ebenso wenig liegt eine strafbare Benutzung des Handys vor, wenn es in betriebsbereitem Zustand im Fahrzeug nur mitgeführt wird.

Die Benutzung des Handys während der Fahrt ist nur mit Freisprecheinrichtung oder mit (einseitigem) Head-Set erlaubt. Das Handy muss nicht unbedingt fest im Fahrzeug installiert sein. Wenn es mit Sprachsteuerung oder bloßem Tastendruck während der Fahrt bedient werden kann, droht kein Bußgeld.

Selbst wenn das Fahrzeug steht, darf mit dem Handy nur telefoniert werden, wenn der Motor abgestellt ist. Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 24.11.2005 (Az.: 211 Ss 111/05 Owiz) klargestellt, dass man beim Warten vor einer roten Ampel nicht ohne Freisprecheinrichtung telefonieren darf. Auch im Stau darf nur mit dem Handy telefoniert werden, wenn der Motor ausgeschaltet ist. Gleiches gilt, wenn man vor einer geschlossenen Bahnschranke längere Zeit warten muss.

Wer während des Autofahrens das Handy ohne Freisprecheinrichtung benutzt, sollte mögliche versicherungsrechtliche Folgen nicht außer Acht lassen. Das Landgericht Kiel (NZV 2005, 477) hat einem Geschädigten, der während des Telefonierens schuldlos in einen Unfall verwickelt wurde, lediglich 80 % seines Schadens zugesprochen. Grundsätzlich ist jedoch eine Mithaftung aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr oder ein Mitverschulden nur dann anzunehmen, wenn das unerlaubte Telefonieren nachweislich zu dem Unfall beigetragen hat. Ohne besondere Umstände führt verbotenes Telefonieren bei der eigenen Haftpflichtversicherung weder aus dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung noch aus dem Gesichtspunkt der Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit oder zu einem Regress gegen den Versicherungsnehmer.

In der Vollkaskoversicherung hat grobe Fahrlässigkeit Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge. So hat das Amtsgericht Berlin-Mitte (NJW 2005, 442) grobe Fahrlässigkeit des Fahrers und Leistungsfreiheit des Vollkaskoversicherers in einem Fall angenommen, in dem der Fahrer eines Smart in einer Kurve wegen überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn abkam, der sein Fahrzeug mit einer Hand steuerte und mit der anderen telefonierte. Der Fahrer musste seinen Schaden von 4.830 EUR selbst tragen.

Grundsätzlich ist wohl davon auszugehen, dass bloßes Telefonieren mit dem Handy auch ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt ebenso wenig grob fahrlässig ist, wie das Einstellen des Autoradios, das Bedienen des Navigationsgeräts oder des CD-Spielers. Nach Auffassung des OLG Nürnberg (NZV 2005, 478) begründen kurzfristige Ablenkungen, wie sie beispielsweise beim Bedienen des Radios vorkommen, nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit mit der Folge des Verlustes des Versicherungsschutzes in der Vollkaskoversicherung. Ansonsten würde die Vollkaskoversicherung, die gerade bei fahrlässig begangenen Fahrfehlern eintreten soll, ihren Sinn und Zweck verlieren. Ebenso wenig reicht deshalb das verbotswidrige Benutzen eines Handys aus, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu begründen.

Kommen allerdings - wie im Fall des AG Berlin-Mitte - zum verbotenen Telefonieren noch weitere Umstände, wie überhöhte Geschwindigkeit hinzu, die dann insgesamt zu einem Unfall führen, muss auch derjenige mit Leistungsfreiheit des Vollkaskoversicherers rechnen, der telefoniert hat.

Das Bundesarbeitsgericht (DAR 1999, 182) hat grobe Fahrlässigkeit in einem Fall angenommen, in dem ein LKW-Fahrer eine rote Ampel übersehen und einen Unfall verursacht hatte. Zuvor hatte er einen Telefonanruf entgegengenommen und in seinen auf dem Beifahrersitz liegenden Unterlagen herumgeblättert. In diesem Fall hätte allerdings schon das Überfahren der Ampel bei Rotlicht auch ohne Benutzung des Mobiltelefons den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt.

Kommt es beim Telefonieren zu einem Unfall, kann dies, abgesehen von der Geldbuße und einem Punkt in Flensburg, zu erheblichen Problemen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung und der eigenen Kaskoversicherung führen. Auch aus diesem Grund empfiehlt es sich, das Handy während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung nicht zu benutzen.

Im übrigen drohen nach der vom ADAC zusammengestellten Bußgeldliste im Ausland  erheblich höhere Strafen  als in Deutschland: So beträgt das Bußgeld bei Verstößen gegen das Handy-Verbot in Griechenland bis zu 150 EUR, in den Niederlanden 140 EUR, in Ungarn bis zu 125 EUR und in Portugal und Norwegen bis zu 120 EUR. Wer die Urlaubskasse schonen will, telefoniert besser bei einem Halt an der nächsten Raststätte.

Stichworte: Handy-Verbot, Handy-Benutzung,

Autor: Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden
           27.12.2005

 

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