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Wer haftet bei einem Verkehrsunfall mit Kindern unter zehn Jahren?

Diese Frage beantwortet Ihnen unser Experte für Straßenverkehrsrecht Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden.

Ein häufiger Fall: Ein neunjähriges Kind läuft zwischen parkenden Autos hindurch auf die Fahrbahn, wo es von einem vorbeifahrenden PKW erfasst und verletzt wird. Der PKW wird leicht beschädigt. Wer haftet für den Schaden?

Der Autofahrer meint, das Kind oder dessen private Haftpflichtversicherung müssten für den Schaden an seinem Fahrzeug aufkommen, weil das Kind unachtsam auf die Straße gelaufen sei. Für den Schaden des Kindes hafte er nicht, weil ihn an dem Unfall kein Verschulden treffe. Wegen der geparkten Autos habe er das Kind weder rechtzeitig erkennen noch entsprechend reagieren können.

Die Meinung des Autofahrers ist in doppelter Hinsicht falsch: Das neunjährige Kind haftet im vorliegenden Fall nicht für den Schaden am Fahrzeug. Der Autofahrer muss jedoch für den Schaden des Kindes aufkommen.

Während Kinder unter sieben Jahren nie haften, weil sie deliktsunfähig sind, kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Kinder zwischen sieben und 18 Jahren dann eine Haftung treffen, wenn sie ihrem Alter entsprechend die Gefährlichkeit ihres Verhaltens hätten einsehen können.

Etwas anderes gilt im Straßenverkehr: Weil Kinder erfahrungsgemäß frühestens erst ab dem 10. Lebensjahr in der Lage sind, die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten, hat der Gesetzgeber durch das "Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz" mit Wirkung ab 01.08.2002 die Verantwortlichkeit von Kindern im motorisierten Straßenverkehr neu geregelt:

Danach ist ein Minderjähriger, der das siebte, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für einen Schaden, den er einem anderen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug fahrlässig zufügt, nicht verantwortlich.

Dies bedeutet in unserem Fall, dass der Autofahrer, dem ein Kind unter 10 Jahren ins Auto läuft, seinen Schaden am Fahrzeug selbst dann nicht ersetzt bekommt, wenn der Unfall für ihn unvermeidbar war. Wenn das Kind nicht haftet, muss auch dessen private Haftpflichtversicherung nicht zahlen. Dem Autofahrer kann deshalb nur empfohlen werden, sich gegen diese neuen zusätzlichen Risiken im Rahmen einer Kasko- und Unfallversicherung abzusichern.

Noch mehr wird der Autofahrer erstaunt sein, wenn er erfährt, dass er und seine Haftpflichtversicherung für den Schaden des neunjährigen Kindes aufkommen müssen.

Wenn ein Kind unter zehn Jahren aus Unachtsamkeit in ein vorbeifahrendes Fahrzeug läuft und verletzt wird, kann das Kind, vertreten durch seine Eltern, nach geltendem Recht von dem Fahrer des Fahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherung Schadensersatz und sogar Schmerzensgeld verlangen.

Dies gilt selbst dann, wenn der Autofahrer den Unfall nicht vermeiden konnte.

Bei Unfällen vor dem 01.08.2002 konnte sich ein Kraftfahrer darauf berufen, dass er das Kind, das plötzlich zwischen parkenden Autos aufgetaucht sei, nicht habe sehen können. Der Unfall sei deshalb für ihn ein sog. "unabwendbares Ereignis" gewesen.

Durch das "Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz" vom 19.07.2002 ist die Haftung des Autofahrers dadurch verschärft worden, dass er sich bei einem Unfall mit einem Kind unter zehn Jahren nicht mehr auf ein "unabwendbares Ereignis" berufen kann. Seine Haftung entfällt nur, wenn der Unfall auf "höhere Gewalt" zurückgeführt werden kann, was jedoch bei unserem Ausgangsfall nicht zutrifft.

Da Mitverschulden Deliktsfähigkeit voraussetzt, bleibt dem Autofahrer der Einwand verwehrt, dass das Kind ein Mitverschulden trifft. Das deliktsunfähige Kind kann demnach seinen Schaden in voller Höhe ersetzt verlangen, ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit der Unfall von ihm selbst mitverursacht wurde.

Dem Autofahrer kann angesichts der erheblichen Verschiebung der Haftungsverhältnisse zugunsten der Kinder nur geraten werden, sich noch vorsichtiger im Verkehr zu bewegen, wenn mit dem Auftauchen von Kindern gerechnet werden muss, wie z.B. in der Nähe von Schulen oder Kindergärten.

Die haftungsmäßige Privilegierung von Kindern unter 10 Jahren hat allerdings auch Grenzen:

Wird von einem Kind unter zehn Jahren ein parkendes Fahrzeug beschädigt, kommt eine Haftung des Kindes nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn es sein Fehlverhalten erkennen und sich entsprechend verhalten konnte.

Dies hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich in zwei Fällen entschieden, in denen neunjährige Kinder mit einem Fahrrad bzw. Kickboard parkende Autos beschädigt hatten (BGH, Urteile vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 335/03 und Az.: VI ZR 365/03). Obwohl es sich auch hier um den Unfall eines Kindes im Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug gehandelt hat, kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das Haftungsprivileg für Kinder unter zehn Jahren nicht zum Zuge, weil sich der Grund für die haftungsmäßige Besserstellung der Kinder, nämlich deren Überforderung im motorisierten Verkehr, beim Auffahren auf ein parkendes Fahrzeug nicht ausgewirkt hat. Insoweit liegt der Fall nicht anders, wie wenn das Kind mit seinem Fahrrad gegen einen Zaun oder eine Mauer gefahren wäre.

Die Haftungsprivilegierung gilt nur bei fahrlässigem Verhalten von Jugendlichen. Sie greift deshalb nicht ein, wenn Kinder "vorsätzlich" handeln. Werfen Kinder unter zehn Jahren Steine von einer Autobahnbrücke auf fahrende Autos, so haften sie, wenn ein normal entwickelter Jugendlicher ihres Alters die Gefährlichkeit seines Handelns hätte erkennen können.

Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass die haftungsmäßige Besserstellung von Minderjährigen bis zu 10 Jahren nur für Unfälle im motorisierten Verkehr gilt. Sie kommt deshalb nicht zum Zuge bei Unfällen von Kindern mit Radfahrern, Skatern, Inlinern oder Fußgängern. Hier gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach Minderjährige zwischen sieben und 18 Jahren haften, wenn sie die erforderliche Einsicht besitzen.

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Wann haften Eltern für ihre Kinder bei Unfällen im Straßenverkehr?

Autor:  Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden
            10.01.2005

 

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