Haftungsverteilung bei Parkplatzunfällen
Frau Eilig hatte im Einkaufszentrum für das Wochenende eingekauft. Sie fuhr mit ca. 15 km/h auf dem Kundenparkplatz mit ihrem PKW in Richtung Ausfahrt, als Herr Gemächlich mit seinem Fahrzeug rückwärts aus einer Parkbucht herausfuhr und mit dem Heck seines Fahrzeugs gegen die Seite des PKW der Frau Eilig prallte. Ein alltäglicher Unfall, der für die Beteiligten die Frage aufwirft, wer für den Schaden aufzukommen hat.
Frau Eilig war der Meinung, dass Herr Gemächlich an allem schuld sei, weil er ihr Vorfahrtsrecht verletzt habe. Deshalb sei dessen Haftpflichtversicherung auch verpflichtet, für ihren Schaden voll aufzukommen. Frau Eilig irrt.
Wer Vorfahrt hat, wie man sich beim Rückwärtsfahren verhalten muss und mit welcher Geschwindigkeit man fahren darf, ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Die Gerichte gehen fast einhellig davon aus, dass die Straßenverkehrsordnung auch auf Firmen-, Werks- oder Kundenparkplätzen von Einkaufszentren gilt, selbst wenn eine entsprechende Hinweistafel ("Hier gilt die Straßenverkehrsordnung") fehlt.
Die Gerichte wenden allerdings die Straßenverkehrsordnung auf allgemein zugänglichen Parkplätzen mit gewissen Einschränkungen an: So werden die üblichen Fahrspuren auf den Parkplätzen nicht als "Straßen" angesehen, die dem fließenden Verkehr dienen und auf denen man Vorfahrt haben kann, sondern als Aufteilung des Parkplatzes in Parkflächen. Die Regeln über die Vorfahrt finden deshalb auf Parkplätzen nur in Ausnahmefällen Anwendung, nämlich dann, wenn die Fahrbahnen nach ihrer Markierung, Breite und Beschaffenheit unmissverständlich Straßencharakter aufweisen.
Die Gerichte gehen in ihren Entscheidungen davon aus, dass die Fahrspuren auf Parkplätzen in erster Linie dazu dienen, den Verkehrsteilnehmern das Suchen von Parkplätzen zu ermöglichen. Deshalb gilt auf Parkplätzen nicht das Vorfahrtsrecht, sondern der Grundsatz besonderer Rücksichtnahme (§ 1 StVO) mit der Folge, dass dort nur mit Schrittgeschwindigkeit von höchstens 10 km/h und in ständiger Bremsbereitschaft gefahren werden darf. Da Frau Eilig etwas schneller fuhr, wird sie eine Mithaftung an dem Verkehrsunfall treffen.
Eine Haftung trifft aber selbstverständlich auch Herrn Gemächlich, weil er rückwärts aus der Parkbucht ausfuhr, ohne auf den Vorrang des fließenden Verkehrs zu achten. Wenn beim Rückwärtsfahren etwas passiert, spricht bereits der Anschein für ein Verschulden desjenigen, der rückwärts gefahren ist. Von dem Rückwärtsfahrenden wird immer, also auf normalen Straßen wie auf Parkplätzen, ein Höchstmaß an Sorgfalt verlangt. Wer rückwärts ausparkt, hat nicht nur darauf zu achten, dass der Gefahrraum hinter ihm frei ist und frei bleibt, sondern er muss auch bremsbereit sein, um erforderlichenfalls sofort anhalten zu können. Diese Pflicht hat Herr Gemächlich verletzt.
Nachdem in unserem Fall auf Seiten beider Unfallbeteiligter Pflichtverletzungen vorliegen, stellt sich die Frage, wie die Haftung unter ihnen zu verteilen ist. Im vorliegenden Fall werden sich die Beteiligten darauf einrichten müssen, dass Herr Gemächlich den höheren Haftungsanteil zu tragen haben wird, weil er rückwärts fuhr. Sein Haftungsanteil dürfte bei 2/3 liegen (OLG Stuttgart NJW-RR 90, 670). Das bedeutet, dass Frau Eilig 1/3 ihres Schadens selbst tragen muss und dass ihre Haftpflichtversicherung Herrn Gemächlich 1/3 seines Schadens zu ersetzen hat.
Auch wer auf straßenähnlich ausgebauten sich kreuzenden Fahrspuren eines Parkplatzes von rechts kommt, kann nicht darauf vertrauen, dass er bei einer Kollision mit einem von links kommenden "wartepflichtigen" Fahrzeug, seinen Schaden zu 100 % ersetzt bekommt. Meist wird zu seinen Lasten berücksichtigt, dass er nicht mit Schrittgeschwindigkeit und in steter Bremsbereitschaft gefahren ist, so dass er unter Umständen auch ohne Verschulden aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr einen Haftungsanteil von ca. 20 % selbst tragen muss.
Bei Parkplatzunfällen wird meist von einem der Unfallbeteiligten behauptet, er habe zum Zeitpunkt der Kollision mit seinem Fahrzeug bereits gestanden; da der andere aufgefahren sei, trage dieser die Alleinschuld an dem Unfall. Wer seinen Schaden voll ersetzt haben will, muss auch den Beweis führen, dass der Unfallgegner zum Kollisionszeitpunkt nicht gestanden hat. Dies ist meist nicht möglich.
Bleibt der Unfallhergang ungeklärt und sind die Pflichtverletzungen der Unfallbeteiligten in etwa gleichwertig, beispielsweise weil beide nicht mit Schrittgeschwindigkeit und ständiger Bremsbereitschaft gefahren sind, dann kommen die Gerichte meist zu einer Schadensteilung, mit der Folge, dass beide Beteiligten im Endeffekt nur 50 % ihres Schadens ersetzt bekommen und auf der Hälfte ihres Schadens "sitzen bleiben". Dies sollte für Autofahrer ein beachtenswerter Grund sein, bei Fahrten auf Parkplätzen langsam zu fahren und höchste Aufmerksamkeit walten zu lassen.
Autor: Herr Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden 19.10.2004 |