Diese Frage beantwortet Ihnen unser Experte für Straßenverkehrsrecht – Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden.
Nach einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz seines Fahrzeugschadens. Er hat grundsätzlich die freie Wahl, ob und wie er den Schaden beheben will. Er kann sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen, er kann sein Fahrzeug reparieren lassen oder die von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten verlangen.
Je nach Schadensumfang ist der Geschädigte in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und Einschränkungen sollte ein Geschädigter kennen, wenn er unliebsame Überraschungen vermeiden will.
- Liegen die von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten niedriger als der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, kann der Geschädigte zwischen Reparatur, Ersatzbeschaffung oder Abrechnung nach Gutachten frei wählen.
a) Im Fall einer Reparatur kann der Geschädigte die Reparaturkosten gestützt auf das Sachverständigengutachten verlangen. Eine Reparaturrechnung muss er nicht vorlegen. Die Mehrwertsteuer erhält er nur, soweit sie durch Rechnung belegt ist. Zur Erstattung von Nutzungsausfall oder der Mietwagenkosten für die Reparaturdauer nach Gutachten kann die Tatsache der Reparatur durch Foto oder Bestätigung eines Sachverständigen nachgewiesen werden.
Wählt der Geschädigte Abrechnung nach Gutachten bleibt es ihm überlassen, wozu er die Entschädigung verwendet. Er kann sie zur Reparatur seines unfallbeschädigten Fahrzeugs, zum Kauf eines Ersatzfahrzeugs oder für seinen Urlaub verwenden. Mehrwertsteuer wird nur erstattet, soweit deren Anfall nachgewiesen wird.
b) Problematisch sind die Fälle, in denen die Reparaturkosten höher sind, als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Mit Urteil vom 29.04.03 hatte der Bundesgerichtshof einen Fall zu entscheiden, in dem ein Karosseriebaumeister sein unfallbeschädigtes Fahrzeug selbst repariert und nach der Reparatur weiterbenutzt hatte.
Der geschädigte Karosseriebaumeister verlangte von der gegnerischen Versicherung die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten von ca. 26.500 DM, die zusammen mit der Wertminderung von 1.500 DM noch unter dem Wiederbeschaffungswert von ca. 30.300 DM lagen. Der Restwert war vom Sachverständigen auf 8.000 DM geschätzt worden. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers unterbreitete dem Geschädigten ein Restwertangebot über 10.000 DM und zahlte lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich ihres Restwertangebots. Die dagegen gerichtete Klage des Karosseriebaumeisters hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass bei der Berechnung des Schadens der Restwert des Fahrzeugs dann nicht vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden darf, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug repariert und weiterbenutzt, vorausgesetzt die geschätzten Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert nicht. Habe der Geschädigte sein Integritätsinteresse am Fahrzeug durch Reparatur und Weiterbenutzung zum Ausdruck gebracht, dürfe die Versicherung den Wiederbeschaffungswert nicht um den Restwert kürzen. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.03, Az.: VI ZR 393/02, Zfs 2003, 403). Der Geschädigte als „Herr des Restitutionsgeschehens“ kann auf diese Weise von der Versicherung nicht zum Verkauf seines Fahrzeugs zu dem von ihr angebotenen Restwert gezwungen werden. Auf die Qualität der Reparatur kommt es in diesem Fall nicht an.
Sind die Reparaturkosten höher als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, kann er nach Gutachten abrechnen. In diesem Fall erhält er nur den Wiederbeschaffungswert (ohne Mehrwertsteuer) abzüglich Restwert. Die Mehrwertsteuer für das Unfallfahrzeug nach Gutachten erhält er nur, soweit er deren Anfall durch Rechnung für sein Ersatzfahrzeug nachweisen kann.
- Liegen die Reparaturkosten bis 130 % über dem Wiederbeschaffungswert, gelten wieder andere Regeln:
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteilen vom 15.02.2005 zwei Fälle zu entscheiden, in denen nach Schätzung des Sachverständigen die Kosten einer fachgerechten und vollständigen Reparatur über dem Wiederbeschaffungswert lagen, ohne die Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts zu überschreiten. Die Geschädigten hatten die Fahrzeuge lediglich in einen fahrbereiten und verkehrstüchtigen Zustand versetzen lassen. Die Kosten dieser Teilreparatur lagen naturgemäß unter den vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten. Die Geschädigten verlangten von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten in der vom Sachverständigen geschätzten Höhe. Die Haftpflichtversicherung zahlte nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Der Bundesgerichtshof gab der Versicherung Recht.
Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass bei Fahrzeugschäden, die den Wiederbeschaffungswert bis 130 % übersteigen, die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten nur verlangt werden können, wenn die Reparatur fachgerecht und in dem vom Sachverständigen ermittelten Umfang ausgeführt wurde.
Repariert der Geschädigte einen den Wiederbeschaffungswert bis 130 % übersteigenden Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht, so kann er nicht mehr nach Gutachten abrechnen, sondern nur die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangen (Bundesgerichtshof, Urteile vom 15.02.05, Az.: VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04).
Tipp: Liegen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, ohne die Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts zu überschreiten, darf der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug noch reparieren lassen. Voraussetzung ist, dass die Reparatur sach- und fachgerecht und nach den Vorgaben des Sachverständigen ausgeführt wird und dass der Geschädigte das reparierte Fahrzeug weiter benutzt. Unter diesen Voraussetzungen kann er ohne Vorlage der Reparaturrechnung die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten (netto) verlangen. Die Mehrwertsteuer wird allerdings nur erstattet, soweit sie durch Rechnung nachgewiesen wird.
- Liegen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswerts, ist eine Reparatur unwirtschaftlich. Der Geschädigte erhält deshalb nur den Wiederbeschaffungswert (netto) abzüglich Restwert, selbst wenn er das Fahrzeug reparieren lassen würde. Mehrwertsteuer erhält er nur, soweit sie nachgewiesen wird.
Zusammengefasst ergibt sich Folgendes:
- Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert bis zu 130 %, werden die Reparaturkosten ersetzt, wenn die Reparatur sach- und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen ausgeführt wurde und das Fahrzeug weiterbenutzt wird.
- Liegen die von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zu 130 % über dem Wiederbeschaffungswert, muss sich der Geschädigte darüber im Klaren sein, dass er bei einer Teilreparatur nur die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten ersetzt bekommt. Eine Abrechnung nach Gutachten ist in diesem Fall ausgeschlossen. Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert hat er jedoch in jedem Fall.
- Liegen die geschätzten Reparaturkosten 130 % über dem Wiederbeschaffungswert wird immer nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (Wiederbeschaffungsaufwand) erstattet.
- Die Mehrwertsteuer wird in allen Fällen nur erstattet, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Autor: Rechstanwalt Dr. Klaus van der Velden 24.03.2005 |  |