Verwaltungsbehörden und Gerichte können bei Augenblicksversagen von der Verhängung eines Fahrverbots absehen. Einzelheiten hierzu erfahren Sie hier:
Es kann sehr schnell gehen: Zweimal innerhalb eines Jahres 26 km/h zu schnell gefahren und schon gibt es ein Fahrverbot von einem Monat. Kraftfahrer sollten sich rechtzeitig über das Fahrverbot und seine Ausnahmen informieren.
Wann droht ein Fahrverbot?
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kommt ein Fahrverbot neben einer Geldbuße bei groben oder beharrlichen Verkehrsverstößen in Betracht. Der Bußgeldkatalog sieht in § 4 ein Regelfahrverbot bei folgenden groben Verkehrsverstößen vor:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h innerorts oder mehr als 40 km/h außerorts,
- bei Unterschreiten des Sicherheitsabstandes um weniger als 3/10 des halben Tachowertes bei Geschwindigkeiten von mehr als 80 km/h,
- bei Überholen und Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung oder Sachbeschädigung,
- bei Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf durchgehender Fahrbahn von Autobahnen und Kraftfahrstraßen,
- bei Überfahren des Rotlichts nach mehr als einer Sekunde Rotlicht oder bei Gefährdung oder Sachbeschädigung,
- bei Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut oder 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft,
- bei Führen eines Kraftfahrzeug unter Einfluss berauschender Mittel wie Cannabis, Heroin, Kokain oder Amphetaminen.
Als beharrlicher Verkehrsverstoß, der regelmäßig ein Fahrverbot zur Folge hat, wird eine zweite Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres angesehen.
Welche Folgen hat die Anordnung eines Fahrverbots?
Während der Dauer des Fahrverbots von ein bis drei Monaten darf kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt werden. Das Fahrverbot erstreckt sich auf alle Kraftfahrzeuge, die im Straßenverkehr benutzt werden, also auch auf führerscheinfreie Kraftfahrzeuge, Mofas und Kleinkrafträder. Im Gegensatz dazu dürfen bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis führerscheinfreie Kraftfahrzeuge wie Mofas bis zu 25 km/h benutzt werden.
Der Führerschein ist unmittelbar nach Rechtskraft der Entscheidung bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft abzugeben. Wer trotz eines Fahrverbots nach rechtskräftiger Entscheidung mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, wird wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft, selbst wenn der Führerschein noch nicht abgegeben wurde. Die Verbotsfrist läuft jedoch erst, wenn der Führerschein bei Polizei oder Staatsanwaltschaft abgegeben ist. Verspätete Abgabe bedeutet deshalb, dass sich das Fahrverbot entsprechend verlängert.
Das Fahrverbot gilt zwar nur im Inland. Dennoch ist dringend davon abzuraten, während des Fahrverbots im Ausland ohne Führerschein zu fahren. Auch im Ausland muss ein gültiger Führerschein mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Wer im Ausland ohne Führerschein unterwegs ist, muss mit hohen Geldbußen und unter Umständen mit einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechnen.
Unter welchen Voraussetzungen kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden?
Die Verkehrsverstöße mit Regelfahrverbot sind besonders schwerwiegend und gefahrenträchtig. Auf Einzelheiten der Tatbegehung kommt es deshalb regelmäßig nicht an. So kann der Rotlichtsünder sich nicht mit der Behauptung entlasten, die Verkehrsdichte sei äußerst gering gewesen oder andere Verkehrsteilnehmer hätten zum Tatzeitpunkt die Kreuzung bereits überquert gehabt.
Wer später als 1 Sekunde bei Rotlicht über die Kreuzung fährt, weiß, dass er grob verkehrswidrig handelt. Für den Richter besteht deshalb keine Veranlassung, die Notwendigkeit eines Denkzettels und die Verhängung eines Fahrverbots besonders zu begründen, solange kein Ausnahmefall behauptet wird.
Schwerwiegende Verkehrsverstöße können aber erfahrungsgemäß auch einem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen. Wer fahrlässig infolge eines Augenblicksversagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitet, handelt nicht grob verkehrswidrig, wenn er das die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnende Zeichen nicht wahrgenommen hat, es sei denn diese Fehlleistung selbst beruht auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit (BGH NJW 1997, 3252).
Mit dieser Begründung hat der BGH von einem Fahrverbot in einem Fall abgesehen, in dem die Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h übersehen und um 19 km/h überschritten worden war.
Niemand sollte sich allerdings, gestützt auf die vorgenannte Entscheidung, zu dem Irrglauben verleiten lassen, er müsse nur behaupten, das Verkehrsschild übersehen zu haben, um einem Fahrverbot zu entgehen. Grundsätzlich gehen Bußgeldbehörden und Gerichte davon aus, dass Verkehrsschilder wahrgenommen und beachtet werden.
Wendet der Betroffene ein, das betreffende Verkehrsschild wegen Augenblicksversagens übersehen zu haben, muss das Gericht allerdings dieser Frage nachgehen und von einem Fahrverbot absehen, wenn diese Einlassung nicht widerlegt werden kann.
Dies wird allerdings nur in seltenen Fällen gelingen. Gegen das Übersehen eines Verkehrsschildes spricht, wenn der Fahrer ortskundig ist. Gleiches gilt, wenn er die Strecke öfters befährt oder wenn mehrere Schilder auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung hinweisen. Auf das Übersehen eines Ortseingangschildes wird man sich schwerlich mit Erfolg berufen können, wenn sich schon aus der Art der Bebauung ergibt, dass man sich bereits "innerorts" befindet.
Wer allerdings als Ortsunkundiger ein einzeln stehendes Schild mit einer 30 km/h - Beschränkung übersieht, das nur auf einer Straßenseite und darüber hinaus schlecht einsehbar angebracht ist, hat gute Chancen, mit der Berufung auf Augenblicksversagen einem Fahrverbot zu entgehen. Das Gleiche gilt, wenn auf der Autobahn ein nur einmal aufgestelltes Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen übersehen wird. Augenblicksversagen kann vorliegen, wenn ein Ortseingangsschild übersehen wird und die geschlossene Ortschaft aus der Bebauung nicht zu erkennen war. Die Chancen sind besser, wenn das Übersehen des Schildes durch besondere äußere Umstände wie konkrete Ablenkung oder Verdecktsein durch Bäume oder große Fahrzeuge plausibel gemacht werden kann. Blendung durch Sonne wurde nicht als entlastendes Augenblicksversagen angesehen, weil Blendung von vornherein zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet.
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß, der regelmäßig mit einem Fahrverbot belegt wird, liegt vor, wenn eine Ampel nach mehr als 1 Sekunde Rotlicht überfahren wird. Weichen allerdings die Tatumstände von dem typischen Rotlichtverstoß ab, so dass eine grobe Pflichtverletzung nicht vorliegt, kann die Bußgeldbehörde oder das Gericht von der Verhängung eines Fahrverbots absehen.
Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn eine schwer erkennbare Ampel von einem Ortsunkundigen übersehen wird (AG Freiburg VRS 85, 51). Auf ein Fahrverbot wird vielfach auch in den Fällen des sogenannten Mitzieheffektes verzichtet. Der Kraftfahrer hält in diesen Fällen wegen Rotlichts zunächst an. Er fährt dann jedoch trotz Rotlichts über die Kreuzung, weil die auf der Nebenspur befindlichen Fahrzeuge grünes Licht bekommen und losfahren. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß wurde auch verneint, als ein Autofahrer während der Grünphase für die Linksabbiegerspur auf der mittleren Geradeausspur bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr, und dann nach links abbog (KG NZV 2001, 311).
Auf Augenblicksversagen kann sich bei einem Rotlichtverstoß nicht berufen, wer sich blindlings auf das Verhalten seines Vordermannes verlässt. Wer durch Telefonieren derart abgelenkt wird, dass er eine rote Ampel übersieht, muss neben dem Fahrverbot mit einer Erhöhung der Geldbuße rechnen (OLG Celle NZV 2001, 354). Wer im Großstadtverkehr einen Mietwagen fährt mit dem er nicht vertraut ist und deshalb eine rote Ampel übersieht, handelt grob fährlässig und muss ebenfalls mit einem Fahrverbot rechnen (BayObLG VRS 100, 199).
Tipps:
Wenn ein Fahrverbot droht, sollte ein Anwalt eingeschaltet werden, bevor man gegenüber der Bußgeldbehörde eine unbedachte Erklärung zum Vorfall abgibt. Wegen der Höhe der entstehenden Kosten ist eine bestehende Rechtsschutzversicherung hilfreich.
Wer beabsichtigt, sich auf Augenblicksversagen zu berufen, sollte die besonderen Umstände des Vorfalls sorgfältig ermitteln. Der Bußgeldbehörde oder dem Gericht sollte eingehend erläutert werden, warum ein Verkehrsschild übersehen oder die Ampel bei rot überfahren wurde. Gelegentlich kann das Nachmessen der Gelbphase, die bei Tempo 60 vier Sekunden dauern muss, dazu führen, dass von einem Fahrverbot abgesehen wird (OLG Braunschweig, Ss – OWi-81/05).
Wurde in den letzten beiden Jahren vor dem Verkehrsverstoß kein Fahrverbot verhängt, hat der Betroffene ab Rechtskraft der Entscheidung vier Monate Zeit, den Führerschein abzugeben. So kann er den Führerschein beispielsweise während des Urlaubs abgeben. Bußgeldbehörde und Gerichte müssen die Frist von vier Monaten allerdings in der Bußgeldentscheidung erwähnen.
Man sollte wissen, dass von dem Fahrverbot bestimmte Fahrzeuge wie Mofas, Kleinkrafträder, Traktoren oder Busse ausgenommen werden können, wenn der Zweck des Fahrverbots als Denkzettel auch durch ein beschränktes Fahrverbot erreicht werden kann oder wenn unverhältnismäßig schwere Nachteile vermieden werden sollen. In diesen Fällen wird ein eingeschränkter Ersatzführerschein ausgestellt. Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge (Dienstfahrzeuge) oder bestimmte Arten von Fahrten (z.B. zur Arbeitsstelle) sind jedoch nicht möglich.
Stichworte: Fahrverbot, Augenblicksversagen, Absehen vom Fahrverbot
Autor: Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden 05.07.2006 |