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Fahrerlaubnis und Versicherungsschutz in der KFZ-Haftpflicht- und Kaskoversicherung

Voraussetzung für Versicherungsschutz ist u.a., dass der Fahrer für das Führen des versicherten Fahrzeugs auf öffentlichen Verkehrsflächen die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Welche Fahrerlaubnis für welches KFZ erforderlich ist ergibt sich aus der Straßenverkehrszulassungsordnung.

Einen Verstoß gegen die Fahrerlaubnispflicht kann nur der Fahrer begehen, d.h. derjenige, der das KFZ eigenverantwortlich lenkt und fährt. Dies gilt z.B. nicht, wenn das KFZ nur eine kurze Strecke geschoben wird oder nur der Motor gestartet wird. Ein Fahrschüler ist berechtigter Fahrer. Ihm kann daher kein Fahrerlaubnisverstoß vorgeworfen werden, allerdings gilt dies nur solange wie er vom Fahrlehrer beaufsichtigt wird.

Weiterhin ist eine Fahrerlaubnis nur auf den öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich. Dis gilt nicht nur für den öffentlichen Straßenverkehr, sondern auch für Verkehrsflächen, die der Allgemeinheit ohne weiteres zugänglich sind, z.B. größere Parkplätze o.ä.

Neben dem bekannten Führerschein gibt es auch besondere Fahrerlaubnisse für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz und die Polizei. Damit dürfen nicht nur entsprechende Dienstfahrzeuge, sondern auch gleichartige Privat-KFZ gefahren werden, allerdings begrenzt auf die Dauer des Dienstverhältnisses. Gleiches gilt auch für in Deutschland stationierte Natotruppen.

Ausländische Führerscheine müssen spätestens nach 6 Monaten in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden, wenn der Betroffene in Deutschland seinen ständigen Wohnsitz hat. Führerscheine, die in einem Mitgliedsland der EU erworben wurden werden ohne weiteres umgeschrieben. Führerscheine aus anderen Ländern müssen durch eine vollständige Fahrprüfung in Deutschland ersetzt werden. 

Beim Abschleppen wird für das ziehende KFZ die entsprechende Fahrerlaubnis benötigt. Für das gezogene KFZ ist dies nicht erforderlich. Dies gilt allerdings nur, wenn das gezogene KFZ betriebsunfähig ist und aus dem Verkehr, bzw. in eine Werkstatt gebracht werden muss.

Jugendliche dürfen ab 15 Jahre mit einer sogen. Prüfbescheinigung ein Mofa mit maximal 25 km/h Höchstgeschwindigkeit fahren. Diese Bescheinigung ist trotz einer erforderlichen Prüfung keine Fahrerlaubnis. Daher liegt kein versicherungsrechtlicher Verstoß vor, wenn diese Bescheinigung fehlt - demgegenüber jedoch dann, wenn das Mofa schneller als 25 km/h fährt.

Neben dem Fahrer stellt sich die Frage des Versicherungsschutzes allerdings auch für den Halter sowie für den Versicherungsnehmer, soweit sie von einander abweichen. Wenn letztere in Kenntnis der mangelnden Fahrerlaubnis die Fahrt zugelassen haben verlieren auch sie den Versicherungsschutz. Dies können sie allerdings vermeiden, wenn sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.

Die mangelnde Fahrerlaubnis ist eine Obliegenheitsverletzung, die den Versicherer im Falle eines Schadens von der Leistungspflicht befreit. D.h. jedoch nicht, dass überhaupt nicht geleistet wird. Vielmehr ist die Leistungsfreiheit auf 5.000 EUR (Stand 2003) begrenzt. Darüber hinaus bleibt der Versicherer bis zu den gesetzlichen Mindestversicherungssummen eintrittspflichtig. Sofern der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung verschuldet hat muss das Versicherungsverhältnis gekündigt werden.

Autor:
Schadenservice Bereichsleiter Herr Marzellus Forler

 

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