Diese Seite drucken
zurück


Kleine Fahrerflucht und wie man darauf reagieren kann.

Von einer "kleinen" Fahrerflucht kann man dann sprechen, wenn zwar jemand einen Schaden verursacht hat und sich von der Unfallstelle entfernte, der angerichtete Schaden aber gering ist. Liegt er zum Beispiel unter 1.000,00 EURO, so besteht die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft ein solches Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße einstellt. Die Ordnungswidrigkeit, die zum Unfall geführt hat, wird dann zu weiteren Maßnahmen an die Verwaltungsbehörde übergeben.

Die Sache ist von erheblicher Bedeutung, weil man im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Fahrerflucht nicht nur den Führerschein riskiert, sondern auch sieben Punkte in der Flensburger Kartei erhält. Man sollte deshalb so schnell wie möglich die Höhe des Schadens beim Geschädigten selbst feststellen.

Ist er gering, so muss man dies der Staatsanwaltschaft vortragen und belegen - dies zugleich mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Dieser Antrag hat allerdings wenig Aussicht auf Erfolg, wenn der Betroffene bereits eine Reihe von Einträgen im Zentralregister hat oder gar schon einmal wegen Fahrerflucht bestraft wurde. Dann wird die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nicht mehr erwägen. Das unerlaubte Entfernen (so heißt die Fahrerflucht seit einigen Jahren) ist ohnehin ein hässliches Delikt, auch wenn sich der Schaden unterhalb des Bereichs von 1.000,00 EURO bewegt.

 

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.