Die Tilgungsfristen betragen :
- 2 Jahre bei allen Bußgeldentscheidungen (unabhängig von der Höhe des verhängten Bußgeldes)
- 5 Jahre bei Verkehrsstrafsachen (Ausnahme: alkohol- und drogenbedingte Straftaten, oder Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug)
- 10 Jahre in allen anderen Fällen
Die Tilgungsfrist beginnt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten mit dem Tag der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder der richterlichen Entscheidung. Bei Verkehrsstrafsachen beginnt die Frist mit dem Tag des Urteils/Strafbefehls.
Wird während der Tilgungsfrist eine weitere Tat begangen, unterbleibt die Löschung der ersten Tat, wenn über die zweite Tat innerhalb der Tilgungsfrist eine rechtskräftige Entscheidung ergeht.
Seit dem 01.09.2004 ist die Löschung der ersten Tat, selbst dann ausgeschlossen, wenn die Entscheidung über die zweite Tat erst innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Tilgungsfrist rechtskräftig wird.
Artikel aktualisiert von Herrn Rechtsanwalt Dr. Klaus Van der Velden 14. Dezember 2004 |