Verzicht auf Fahrverbot gegen Verdoppelung der Geldbuße.
Da war jemand mit seinem Wagen durch den Ort gefahren, und zwar mit satten 81 km/h, obwohl nur 50 km/h erlaubt waren. Dafür bekam er eine Geldbuße von 200,00 EUR, was ihn wohl kaum verwundert haben dürfte.
Indessen hat das Gericht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen, und deshalb sei das Urteil hier erwähnt: Es lag hier ein Fall vor, wo normalerweise ein Fahrverbot fällig gewesen wäre. Das Gericht hat aber festgestellt, dass der fragliche Autofahrer Vater zweier Kinder ist, für welche er monatlich 500,00 EUR Unterhalt bezahlt. Er ist Geschäftsführer einer größeren GmbH und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000,00 EUR. Im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit ist er zwingend auf die Benutzung eines PKW´s angewiesen.
Vor allem aber fiel ins Gewicht, dass das Verkehrszentralregister keinerlei Eintragung aufwies.
Das Gericht hatte also abzuwägen, ob trotz dieser leichten Überschreitung der Grenze, wo das Fahrverbot eigentlich fällig gewesen wäre, in diesem Falle davon abgesehen werden kann, allerdings gegen Verdoppelung der Geldbuße. Dies hat es schließlich bejaht, aber eindeutig darauf hingewiesen, dass bei einem vergleichbaren Wiederholungsfall das Fahrverbot unweigerlich fällig werde.
Wenn das Gericht vom Regelfahrverbot absehen will, so muss es dies besonders begründen, wobei es durchaus eine Rolle spielt, ob zum Beispiel eine Voreintragung mit Punkten wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder auch eines anderen Verkehrsdelikts gegen den Betroffenen vorliegt.
Vor allem aber gilt es als entscheidendes Argument in diesen Fällen, dass die berufliche Zukunft des Betroffenen vom Kraftfahrzeug abhängig ist - davon gibt es mehr Leute, als man glaubt.
Allerdings hat man auch dann keine Garantie dafür, dass das Gericht so verfährt wie das von Amtsgericht Bad Doberan - es ist wesentlich besser, Sie halten sich an die Geschwindigkeitsgrenzen.
Amtsgericht Bad Doberan, 13 OWi 6/03, ZfS 2003, Seite 424 |