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BGH: Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel sind grundsätzlich zulässig

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.01.2005 (Az.: VIII ZR 175/04) die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern als unzulässige Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 1 BGB) anzusehen sind.

Der Kläger hatte am 28.10.2002 in den Geschäftsräumen des beklagten Gebrauchtwagenhändlers einen dort ausgestellten gebrauchten Opel Astra Coupé zum Preis von 14.990 € erworben. Der Kaufvertrag wurde schriftlich abgeschlossen. In dem verwendeten Vertragsformular des Gebrauchtwagenhändlers wurde als Verkäufer der bisherige Fahrzeugeigentümer angegeben. Die Sachmängelhaftung war nach dem Vertragstext ausgeschlossen.

Der finanzierte Restkaufpreis wurde von der finanzierenden Bank vereinbarungsgemäß direkt an den Händler ausgezahlt.

Bereits wenige Wochen nach Übergabe des Fahrzeugs traten am Fahrzeug Mängel auf. Der Käufer rügte diese gegenüber dem Gebrauchtwagenhändler und verlangte von ihm als Verkäufer Nachbesserung. Der Händler lehnte Mängelbeseitigung mit der Begründung ab, dass er nicht der Verkäufer des Fahrzeugs sei, sondern den Kauf nur vermittelt habe.

Daraufhin erklärte der Käufer gegenüber dem Händler den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit der Klage verlangte er vom Gebrauchtwagenhändler Freistellung von der bei der Bank eingegangenen Darlehensverbindlichkeit und Ersatz verauslagter Vertrags- und Finanzierungskosten. Als Begründung führte der Käufer an, dass in Wirklichkeit der Gebrauchtwagenhändler Verkäufer des Fahrzeugs sei, weil dieser ihn nicht auf eine bloße Vermittlungstätigkeit hingewiesen habe. Ferner war der Käufer der Auffassung, dass das Agenturgeschäft ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 BGB sei, weil es dem Händler nur darum gegangen sei, Gewährleistungsrechte auszuschließen.

Das Landgericht Rottweil hatte die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof wies die vom Oberlandesgericht Stuttgart zugelassene Revision zurück. Mit dem Oberlandesgericht Stuttgart ist der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass der beklagte Gebrauchtwagenhändler nicht der Verkäufer des Fahrzeugs war. Er müsse sich auch nicht gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB so behandeln lassen, als hätte er selbst das Fahrzeug an den Kläger verkauft.

Für den Käufer sei aus dem schriftlichen Kaufvertrag und den Begleitumständen hinreichend klar gewesen, dass er das Fahrzeug nicht von dem Händler, sondern von dem Voreigentümer gekauft habe. Unter diesen Umständen sei ein ausdrücklicher Hinweis des Händlers, dass er das Fahrzeug nur vermittle, nicht erforderlich gewesen.

Nach dem seit 01.01.2002 geltenden Schuldrechtsmodernisierungsgesetz kann ein Gewährleistungsausschluss nur noch von Privatleuten, nicht aber von Händlern vereinbart werden. Um Haftungsrisiken zu entgehen, werden von Händlern zunehmend Gebrauchtfahrzeuge nicht mehr in eigenem Namen, sondern nur noch im Namen der Kunden mit Gewährleistungsausschluss verkauft.

Der Bundesgerichtshof sieht derartige Agenturverträge grundsätzlich nicht als unzulässige Umgehungsgeschäfte an. Im vorliegenden Fall hatte der Händler keinen bestimmten Mindestverkaufspreis garantiert. Darüber hinaus war vereinbart worden, dass der Händler das Altfahrzeug unter einem bestimmten Preis nur nach Rücksprache mit dem Verkäufer veräußern dürfe. Das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs lag deshalb bei dem Voreigentümer.

Im Einzelfall kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ein unzulässiges Umgehungsgeschäft dann vorliegen, wenn das Agenturgeschäft missbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wirklichkeit vorliegendes Eigengeschäft des Händlers zu verschleiern. Dies könne der Fall sein, wenn das wirtschaftliche Risiko des Weiterverkaufs in Wirklichkeit bei dem Händler liegt, beispielsweise, wenn dieser einen bestimmten Mindestverkaufspreis für das Altfahrzeug garantiert.

Für den Verbraucher bedeutet dies, dass ein Gebrauchtwagenhändler in zulässiger Weise die Haftung für Mängel an verkauften Fahrzeugen ausschließen kann, wenn er lediglich als Vermittler auftritt und das Risiko der Weiterveräußerung beim Voreigentümer bleibt.

BGH, Urteil vom 26.01.2005, Az.: VIII ZR 175/04
Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt
Dr. Klaus van der Velden
11.04.2005

 

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