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Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05) entscheidet über die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall

Anwaltskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall gegen den eigenen Unfallversicherer können ausnahmsweise erstattungsfähig sein.

Ein Autofahrer hatte bei einem unverschuldeten Unfall schwere Verletzungen erlitten, so dass er längere Zeit stationär in einem Krankenhaus behandelt werden musste. Mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer beauftragte er einen Anwalt. Dieser wurde zugleich damit beauftragt, die Ansprüche gegenüber der eigenen privaten Unfallversicherung geltend zu machen. Diese zahlte an den Autofahrer nach Begutachtung seines Gesundheitszustandes eine Invaliditätsentschädigung von 57.258,71 EUR.

Ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, die durch die Vertretung gegenüber der Unfallversicherung entstanden waren, stand dem Autofahrer gegen die Unfallversicherung nicht zu. Diese hätte Anwaltskosten nur übernehmen müssen, wenn sie die Ansprüche bestritten hätte oder wenn sie mit der Zahlung in Verzug geraten wäre. Deshalb verlangte der Geschädigte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung, ihm die Anwaltskosten zu ersetzen, die durch die Geltendmachung seiner Ansprüche bei der privaten Unfallversicherung entstanden waren.

Die Haftpflichtversicherung weigerte sich, diese Kosten zu erstatten. Sie begründete dies damit, dass es sich bei den Ansprüchen aus der privaten Unfallversicherung nicht um unfallbedingte Schadensersatzansprüche, sondern um vertragliche Ansprüche handeln würde. Außerdem sei die Einschaltung eines Anwalts nicht erforderlich gewesen, denn der Geschädigte hätte diese Ansprüche selbst geltend machen können.

Das Landgericht Osnabrück folgte dieser Auffassung und wies die Klage des Geschädigten ab. Der BGH hob das Urteil in der Revisionsinstanz auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Der BGH hatte erhebliche Bedenken gegen die Beurteilung des Landgerichts, wonach die Inanspruchnahme eines Anwalts zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den eigenen Unfallversicherer nicht erforderlich gewesen sei. Immerhin sei der Geschädigte längere Zeit im Krankenhaus stationär behandelt worden. Im Verlauf des Prozesses hatte der Geschädigte darauf verwiesen, dass es ihm wegen seiner schweren Verletzungen auf unbestimmte Zeit nicht möglich gewesen sei, sich selbst um die Geltendmachung und Wahrung seiner Ansprüche zu kümmern.

Wenn wegen Verletzung einer Person Schadensersatz zu leisten ist, gehören dazu nach Auffassung des BGH grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsanwaltskosten. Dies gilt jedoch nicht schlechthin, sondern nur, wenn die Einschaltung eines Anwalts aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig ist.

Zur Schadensabwicklung gehört auch die Meldung des Schadensfalls an seinen Versicherer, z.B. der Kaskoversicherung. Auch die insoweit anfallenden Rechtsverfolgungskosten können nach der Entscheidung des BGH erstattungsfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und wenn die Inanspruchnahme eines Anwalts unter den Umständen des Falles erforderlich war.

Im Falle der Verletzung einer Person werden nach geltendem Schadensersatzrecht grundsätzlich nur die Aufwendungen ersetzt, die der Wiederherstellung der Gesundheit, dem Ersatz entgangenen Gewinns oder der Befriedigung vermehrter Bedürfnisse dienen. Deshalb werden in derartigen Fällen Anwaltskosten nur ersetzt, wenn von dem privaten Unfallversicherer Leistungen verlangt werden, die den vom Schädiger zu erbringenden Ersatzleistungen ganz oder teilweise entsprechen. Steht dem Geschädigten gegen seine private Unfallversicherung nach den Vertragsbedingungen beispielsweise ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung als Ausgleich für vermehrte Bedürfnisse zu, sind auch entsprechende Anwaltskosten zu erstatten.

Unabhängig davon hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer dann für Anwaltskosten aufzukommen, wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder aus sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden gegenüber seiner Kasko- oder Unfallversicherung selbst geltend zu machen. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben waren, wird das Berufungsgericht, an das zurückverwiesen wurde, noch zu prüfen haben.

Zusammenfassung:

Grundsätzlich umfasst die Schadensersatzpflicht nach einem unverschuldeten Unfall anfallende Anwaltskosten, wenn die Einschaltung eines Anwalts aus der Sicht des Geschädigten erforderlich war. In einfach gelagerten Fällen trifft dies allerdings nur dann zu, wenn der Geschädigte geschäftlich unerfahren ist oder wenn die Schadensregulierung verzögert wird.

Anwaltskosten, die nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall durch die Anmeldung des Schadens bei der Kaskoversicherung oder durch die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der eigenen privaten Unfallversicherung anfallen, sind ausnahmsweise nur dann erstattungsfähig, wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder aus sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden bei seinem Versicherer selbst anzumelden.


Stichworte:
Anwaltskosten, Erstattungsfähigkeit, Rechtsverfolgungskosten

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.01.2006, Az.: VI ZR 43/05
Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden
27.03.2006

 

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