Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 12.09.2005 entschieden, dass ein deutscher Unfallgeschädigter eine gegnerische Haftpflichtversicherung, die ihren Sitz in einem anderen EU-Land hat, vor einem deutschen Gericht verklagen kann.
Ein Deutscher hatte mit seinem Kraftfahrzeug 2003 in den Niederlanden auf einer Landstraße zwischen Maastricht und Aachen unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten. Er erhob in Deutschland vor dem Amtsgericht Aachen Klage auf Ersatz seines Schadens gegen den niederländischen Haftpflichtversicherer, bei dem der Unfallgegner versichert war.
Das Amtsgericht Aachen wies die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig ab. Der Geschädigte legte gegen dieses Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Köln ein. Das OLG Köln stellte in einem Zwischenurteil fest, dass die Klage vor einem deutschen Gericht zulässig sei.
Entgegen der bisher in der juristischen Literatur vertretenen herrschenden Meinung vertrat das Oberlandesgericht Köln die Auffassung, dass in derartigen Fällen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Artikel 11 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 b EuGVVO hergeleitet werden kann. Wenn der Geschädigte den ausländischen Haftpflichtversicherer unmittelbar im Wege einer Klage in Anspruch nehmen kann, kann er diese Klage an seinem Wohnsitz in Deutschland erheben.
Bisher waren deutsche Unfallgeschädigte nach einem Auslandsunfall in einem EU-Land gezwungen, eine Klage gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer im Ausland zu erheben und zwar entweder am Gericht des Sitzes der Versicherungsgesellschaft oder am Gericht des Unfallortes.
Nunmehr kann ein Unfallgeschädigter einen ausländischen Haftpflichtversicherer auch in Deutschland verklagen und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat. Voraussetzung ist nur, dass dem Geschädigten gegen den Versicherer ein Direktanspruch zusteht und er berechtigt ist, eine unmittelbare Klage gegen den Haftpflichtversicherer zu erheben.
Die Frage, vor welchem Gericht eine Klage erhoben werden kann (sog. internationaler Gerichtsstand), ist zu trennen von der Frage, welches Recht dort zur Anwendung gelangt.
Nach deutschem internationalen Privatrecht ist bei Auslandsunfällen das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich der Unfall ereignet hat. Ausnahmsweise kann auch bei einem Auslandsunfall deutsches Recht zur Anwendung gelangen, wenn nämlich sowohl Schädiger als auch Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.
Stichworte: Auslandsunfall, internationale Zuständigkeit, Direktklage, internationaler Gerichtsstand
OLG Köln, Urteil vom 12.09.2005, Az.:16 U 36/05 Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden 16.11.2005 |