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Riskantes Ausweichmanöver wegen eines Fuchses?

Wer wegen eines Kleintieres ein scharfes Brems- und Ausweichmanöver vornimmt, bleibt auf seinem eigenen Schaden sitzen.

Da befuhr jemand bei Nacht eine Bundesstraße mit ca. 80 km/h. Plötzlich trat von rechts ein Fuchs ins Scheinwerferlicht, der offenkundig die Fahrbahn überqueren wollte. Der Fahrer bremste und versuchte nach rechts auszuweichen. Er verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug, wodurch erheblicher Schaden entstand.

Diesen Schaden wollte er nun von seiner Teilkaskoversicherung ersetzt haben, wo bekanntlich Versicherungsschutz für sogenannte Wildunfälle (Zusammenstoß mit Haarwild) besteht. Dieser Versicherungsschutz besteht grundsätzlich auch dann, wenn es gar nicht zu einem Zusammenstoß mit dem Wild kommt, sondern durch das Ausweichmanöver Schaden entsteht. Diesen Schaden muss die Versicherung ebenfalls tragen - die Juristen sprechen da vom "Ersatz von Rettungskosten".

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr erneut entschieden, dass dies aber nur gilt, wenn es sich um ein größeres Stück Wild handelt, also beispielsweise ein Reh oder ein Wildschwein. Der Fahrer muss eben abwägen, welcher Schaden durch das Bremsmanöver entstehen kann im Verhältnis zu dem Schaden, der durch den Zusammenstoß mit dem Stück Wild entstanden wäre.

Das ist natürlich sehr schwierig, weil die Entscheidung ja im Bruchteil einer Sekunde fällt - entweder ich überfahre das Tier oder versuche eben, ihm auszuweichen. Deshalb werden die Tierschützer dieses Urteil sicher heftig kritisieren.

Andererseits ist aber auch zu bedenken, dass der Fahrer durch ein solches Brems- und Ausweichmanöver nicht nur sich selber gefährdet, sondern auch seine Insassen und eventuell entgegenkommende Fahrzeuge. Er darf deshalb ein solches Brems- und Ausweichmanöver bei Kleintieren, wo der Zusammenstoß keine exorbitanten Schäden verursachen kann, nicht durchführen. Dies gilt als grobe Fahrlässigkeit mit der Folge, dass die Kaskoversicherung von ihrer Zahlungspflicht frei ist.

Bundesgerichtshof Karlsruhe, IV ZR 276/02, NJW 2003, Seite 2903

 

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