Schon die Überschrift ist knifflig, und der Fall ist es auch: Da fuhr der angestellte Fahrer einer Firma mit dem Firmenwagen über den Hof und stieß gegen ein anderes Auto. Das war Pech.
Er hatte aber dabei gleich doppeltes Pech; denn das Fahrzeug, das er angefahren hatte, war sein eigener Privatwagen. Nun wollte er den Schaden von der Haftpflichtversicherung des Firmenfahrzeugs ersetzt haben. Darüber kam es zum Rechtsstreit.
In der ersten Instanz hatte der Mann Erfolg, die Haftpflichtversicherung wurde verurteilt, den Schaden an seinem Wagen zu bezahlen. Das ließ sich aber Versicherung nicht gefallen und ging in die Berufung.
Dort ging es nun genau umgekehrt: Das Landgericht Paderborn hat den Anspruch abgewiesen, und zwar in erster Linie mit folgender Begründung: Die Haftpflichtversicherung sei dazu da, die Schäden zu regulieren, die ein "Anderer" beim Betrieb des Fahrzeugs erleide. Hier habe aber der Fahrer sein eigenes Fahrzeug beschädigt, und dafür sei die Haftpflichtversicherung nicht zuständig, weil er als Fahrer des Firmenwagens selber mitversicherte Person im Sinne des Gesetzes sei. Das Gericht meint, man könne ja schlecht gegen sich selber vorgehen und hat deshalb die Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung verneint.
Wie Sie sehen, ist die Sache recht knifflig.
Landgericht Paderborn, Versicherungsrecht 2002, 1097 |