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Abschleppen vom Behindertenparkplatz

Das Problem taucht täglich tausendfach auf:
Man irrt durch ein Stadtviertel und sucht einen Parkplatz, findet aber keinen. Schließlich entdeckt man einen einzigen freien Platz, der aber eindeutig als Behindertenparkplatz gekennzeichnet ist. Hat man es nun furchtbar eilig, so ist die Versuchung groß, diesen Behindertenparkplatz zu besetzen, obwohl man selber dazu eigentlich nicht berechtigt wäre.

Oft sagt man sich, ich will ja nur eine viertel Stunde hier stehen bleiben, so lange wird schon niemand kommen, der den Platz braucht.

Gelegentlich gibt es dann aber doch die Überraschung, dass der Wagen abgeschleppt wird, was nicht nur enorme Umstände mit sich bringt (nämlich Abholen des Fahrzeugs an dem Platz, wo es vom Abschleppunternehmer abgestellt wurde), sondern auch mit enormen Kosten verbunden ist.

Diese bewegen sich im Bereich von 100 EUR einschließlich des fälligen Strafzettels.

Der Ablauf kann recht flott sein, wie das vom Oberverwaltungsgericht Schleswig beschriebene Beispiel beweist:
Um 20.04 Uhr wurde der PKW auf dem Behindertenparkplatz angetroffen, um 20.19 Uhr wurde ein privater Abschleppdienst herbeigerufen, der um 20.24 Uhr erschien und um 20.27 Uhr mit dem PKW wieder abfuhr.

Ein betroffener Fahrer, dem dies widerfahren war, hat dagegen Klage erhoben, und zwar insbesondere mit der Begründung, man habe ja sein Fahrzeug stehen sehen und somit durch eine Halteranfrage ermitteln können, wer der Fahrer war. Außerdem wisse ja niemand, ob überhaupt ein Behinderter in dieser Zeit den Parkplatz habe nutzen wollen und schließlich habe es in der Umgebung noch freie Parkplätze gegeben. Das Verhalten der Behörde, nämlich seinen Wagen gleich abschleppen zu lassen, verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Wegen ein paar Minuten, die er den Behindertenparkplatz belegt habe, könne man keine Kosten von 100 EUR veranlassen.

All dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig abgewiesen. Solche Einwendungen seien allenfalls dann gerechtfertigt, wenn hinter der Windschutzscheibe auf einem Zettel ersichtlich gewesen wäre, dass der Fahrer sich in unmittelbarer Nähe befindet und jederzeit erreichbar sei.

Ich meine, dass die Entscheidung schon richtig ist - sonst hätten solche speziell ausgewiesenen Parkplätze keinen Sinn mehr.

Urteil des Oberverwaltungsgericht Schleswig vom 19.03.2002, Verkehrsjurist ACE 3/2002, Seite 7

 

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