Da hatten ein paar junge Leute den Vatertag gefeiert, und offenbar nicht zu knapp. Man war zunächst mit einem Handwagen, der mit Bier beladen war, zu Fuß über mehrere Dörfer gezogen, wobei alle Beteiligten dem Bier auch fleißig zusprachen bis auf ein Mädchen.
In der Nacht erklärte sich einer der Beteiligten bereit, drei andere Teilnehmer an der Feier nach Hause zu fahren. Unterwegs fiel ihm die Zigarette herunter, er fingerte danach und geriet mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn ab. Der Wagen überschlug sich und blieb in einem angrenzenden Acker liegen.
Dabei wurde das junge Mädchen so schwer verletzt, dass es sein Leben lang ein Pflegefall bleiben wird - wahrlich ein fürchterliches Ende der Fahrt.
Es stellte sich dann heraus, dass der Fahrer 1,48 Promille gehabt hatte, worauf die Versicherung prompt einwandte, das junge Mädchen hätte eigentlich bei ihm gar nicht einsteigen dürfen.
Dies hat das Landgericht Braunschweig nicht gebilligt: Das Mädchen hatte zwar mitbekommen, dass alle Beteiligten Bier getrunken haben, wusste aber natürlich nicht, wie viel nun dieser Fahrer, der sie später nach Hause fuhr, an diesem Abend getrunken hatte. Das es beträchtlich war, ergibt sich aus dem Ergebnis der Blutprobe mit 1,48 Promille.
Dennoch hat das Landgericht bei dem so schwer geschädigten Mädchen nur ein Mitverschulden in Höhe von 10 % angenommen; und dies auch nicht deshalb, weil der Fahrer angetrunken war, sondern weil das Mädchen sich nicht angeschnallt hatte.
Normalerweise rechtfertigt das ein höheres Mitschulden. Nachdem das Mädchen sich aber noch nach dem Gurt erkundigt hatte und ihn offenbar nicht finden konnte und auch keine entsprechende Auskunft erhielt, hat das Gericht das Mitverschulden lediglich mit 10 % bewertet.
LG Braunschweig, Versicherungsrecht 02, 774 |