Wer verbotswidrig den Standstreifen einer Autobahn befährt und dabei auf ein zurücksetzendes Streckenfahrzeug aufprallt, hat die alleinige Haftung zu tragen.
Ein PKW-Fahrer fuhr mit seinem Wagen zunächst auf der Autobahnauffahrt, weil er eben auf die Autobahn gelangen wollte. Am Ende der Beschleunigungsspur bog er aber nicht auf die Autobahn ein, sondern fuhr auf dem Standstreifen zunächst weiter. Dabei prallte er gegen ein Streckenfahrzeug, dass diesen Standstreifen benutzte und zum Unglück auch noch rückwärts fuhr. Allerdings hatte dieses Streckenfahrzeug seine Warnblinkanlage eingeschaltet, dazu gelbe Rundumleuchten und einen nach links zeigenden Blinkpfeil. Dennoch meinte der Autofahrer, dieses Streckenfahrzeug hätte auf dem Standstreifen nicht rückwärts fahren dürfen, trotz der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen.
Das war nun gänzlich falsch und wurde auch vom Gericht nicht anerkannt: einem Straßenwartungsfahrzeug ist es grundsätzlich erlaubt, den Standstreifen zu benutzen. Für diese Streckenkontrollfahrzeuge gilt auch nicht das Verbot des Rückwärtsfahren auf Autobahnen und Standstreifen.
Hingegen gibt es ein striktes Verbot, den Standstreifen zum Weiterfahren zu benutzen, wie es hier der PKW-Fahrer getan hatte - anstatt am Ende des Standstreifens auf die Autobahn direkt zu wechseln, fuhr er zunächst auf dem Standstreifen weiter, und das war nicht gestattet.
Er trägt seinen Schaden alleine. Dies umso mehr, als er bei regennasser Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 80 - 90 km/h auf dem Standstreifen unterwegs war. So geht es nun wahrhaftig nicht.
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