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Betäubungsmittel und Fahrerlaubnis

Ein Kraftfahrer, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, hat seinen Führerschein abzugeben. Das ist auch einleuchtend. Wenn nun jemand durch sein Fahrverhalten oder sonstiges Benehmen Anlass dazu gibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde von ihm verlangen, dass er sich untersuchen lässt und innerhalb einer bestimmten Frist ein Gutachten vorlegt, aus dem hervorgeht, dass er keinerlei Mängel aufweist, die seine Fahreignung in Frage stellen. Bringt er das Gutachten nicht bei, so wird ihm der Führerschein entzogen.

Diese Problematik spielt eine große Rolle bei den Menschen, die Rauschgift nehmen. Allerdings darf die Verwaltung ihrerseits das Gutachten nur verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt sind, die die Bedenken gegen die Eignung des Führerscheininhabers vernünftig begründen.

Vor allem beim Cannabis-Konsum gibt es darüber durchaus abweichende Meinungen. Oft wurden die Konsumenten von Cannabis einfach wegen dieser Tatsache aufgefordert, ein entsprechendes Gutachten vorzulegen. Das kann die Verwaltungsbehörde im allgemeinen auch leicht begründen, wenn nämlich gegen den betroffenen Fahrer ein Straf- oder Bußgeldverfahren wegen Missbrauchs von Betäubungsmitteln stattgefunden hat. Dort geht es ja eben darum festzustellen, ob sich jemand wegen des Missbrauchs von Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat.

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hatte nun einen Fall zu entscheiden, wo eine Dame vor vielen Jahren einmal als Konsumentin von Amphetamin/Kokain in Erscheinung getreten war. Das lag aber längere Zeit zurück, ein Führungszeugnis vom 04.09.2001 erhielt keine Eintragungen für eine Verurteilung in dieser Hinsicht. Das erstinstanzliche Gericht hatte sich lediglich auf einen Auszug aus einer polizeilichen Rauschgifttäterdatei gestützt. Weitere Ermittlungen der Verwaltungsbehörde in dieser Richtung blieben aber ohne Erfolg, so dass das Oberverwaltungsgericht entschieden hat, es fehle hier an einem vernünftigen Anfangsverdacht. Die Tatsache allein, dass die betroffene Fahrerin sich in der Drogenszene bewegt habe, reiche dafür nicht aus.

OVG Koblenz, NJW 02, 2581

 

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