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Vorfahrt auf Betriebsgelände

Wenn ein Firmengelände wie zum Beispiel ein Baumarkt praktisch für jeden offen steht, so gelten dort die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Die Rechtssprechung verlangt zwar gegenseitige besondere Rücksichtnahme, grundsätzlich aber gilt zum Beispiel die Vorfahrtsregelung "rechts vor links".

Das kann aber dann anders sein: Wenn ein Betriebsgelände nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung steht, so kann der Betrieb durchaus Anordnungen erlassen, die die Straßenverkehrsordnung abändern. Er kann beispielsweise auch die Vorfahrtsregel außer Kraft setzen.

Das OLG Köln hatte einen Fall zu entscheiden, wo in einem Bitumen-Mischwerk ein Radlader eingesetzt war. Am Heck des Radladers war deutlich sichtbar ein Schild mit der Aufschrift "Radlader hat Vorfahrt" angebracht. Nun kam dort ein LKW von rechts und stieß mit dem Radlader zusammen. Die Versicherung lehnte eine Zahlung des Schadens am LKW ab mit der Begründung, hier sei eben auf diesem nicht öffentlichen Betriebsgelände eine abweichende Vorfahrtsregelung dahin getroffen worden, dass der Radlader in jedem Fall die Vorfahrt habe.

Es stellte sich die Frage, ob das überhaupt zulässig ist und entsprechende Konsequenzen bei der Regulierung von Schäden hat.

Das OLG Köln hat die Sache dahin entschieden, dass es auf einem solchen Betriebsgelände durchaus zulässig ist, eigene Vorfahrtsregeln aufzustellen, an die sich dann auch jeder Besucher des Werkes zu halten hat. Besteht er trotz deutlichen Hinweises auf diesen Umstand auf einem Vorfahrtsrecht nach der Straßenverkehrsordnung, so muss er seinen Schaden selber tragen.

OLG Köln, Versicherungsrecht 2002, 1117

 

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