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Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Gebrauchtwagenkäufer bei Zusicherung von Unfallfreiheit „ins Blaue hinein“. (BGH, Urteil vom 07.06.2006 – VIII ZR 209/05)

Sichert der Verkäufer eines Gebrauchtwagens „ins Blaue hinein“ Unfallfreiheit zu, kann dies zur Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung selbst dann führen, wenn im schriftlichen Kaufvertrag vermerkt wurde: „Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer: KEINE“.

Der Käufer hatte in der Niederlassung einer renommierten Automobilfirma einen Gebrauchtwagen für 29.000 € erworben. Bei der Besichtigung des Fahrzeugs hatte der Verkäufer das Fahrzeug auf Nachfrage als unfallfrei bezeichnet. In den schriftlichen Kaufvertrag war in die Spalte „Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer:“ „KEINE“ eingetragen worden.

Bei einem späteren Werkstattaufenthalt stellte sich zufällig heraus, dass das gekaufte Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte, der zudem nicht fachgerecht repariert worden war. Die mangelhafte Reparatur war mehr als drei Jahre zuvor von einer anderen Niederlassung des Automobilherstellers durchgeführt worden.

Der Käufer erklärte daraufhin, dass er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechte und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht gab der Klage statt. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof kam, ebenso wie das Oberlandesgericht, zu dem Ergebnis, dass der Käufer berechtigt war, den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Deshalb sei der Kaufvertrag unwirksam und der Kaufpreis zurückzuzahlen.

Den Einwand des Verkäufers, dass er von dem Unfall nichts gewusst habe, ließen die Richter nicht gelten. Eine arglistige Täuschung liege selbst dann vor, wenn der Verkäufer von dem Unfall keine Kenntnis hatte und das Fahrzeug für ihn unfallfrei gewesen sei. Der Verkäufer habe bei den Vertragsverhandlungen die Unfallfreiheit ohne jeden Vorbehalt mündlich zugesichert. Auf die Klausel im Bestellformular, dass das Fahrzeug „laut Vorbesitzer“ keine Unfallschäden aufweise, könne er sich nicht berufen. Werde Unfallfreiheit mündlich ohne jede Einschränkung zugesichert, könne solchen Standartformulierungen nicht entnommen werden, dass die weitergehenden Erklärungen im Vorfeld des Vertrags unrichtig seien.

Arglistig handelt nach Auffassung des BGH nicht nur, wer unrichtige Erklärungen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit abgibt, sondern auch derjenige, der zu Fragen, die erkennbar von maßgeblicher Bedeutung für den Kaufentschluss des Interessenten sind, ohne tatsächliche Grundlagen, gleichsam „ins Blaue hinein“, unrichtige Angaben macht.

Zwar sei der Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte nicht verpflichtet, das zum Verkauf stehende Fahrzeug auf Unfallschäden hin zu untersuchen. Sieht der Verkäufer jedoch von einer eigenen Untersuchung des Fahrzeugs ab und sichert er gleichwohl dessen Unfallfreiheit zu, dann muss er den Kaufinteressenten auf seinen begrenzten Kenntnisstand aufmerksam machen. Unterlässt er einen solchen einschränkenden Hinweis, handelt er arglistig.

Wird ein Kaufvertrag rechtswirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten, hat der Käufer einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Allerdings hat der Verkäufer einen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs und auf Zahlung einer Entschädigung für die zwischenzeitliche Nutzung.

Da das Berufungsgericht zur Höhe der Nutzungsentschädigung keine Feststellungen getroffen hatte, war die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif, sondern musste an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, dass ein Vertrag nicht nur dann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann, wenn der Verkäufer unrichtige Erklärungen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit abgibt, sondern bereits dann, wenn der Verkäufer „ins Blaue hinein“ Zusicherungen abgibt, für die er keine hinreichende Erkenntnisgrundlage besitzt. Fehlen ihm sichere Erkenntnisse, muss der Verkäufer dies deutlich machen, will er sich nicht dem Vorwurf der Arglist aussetzen. Erklärt der Verkäufer im Bestellformular zu „Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ „KEINE“, kann er sich darauf nicht berufen, wenn er zuvor bei den Kaufvertragsverhandlungen Unfallfreiheit ohne jede Einschränkung zugesichert hat.
 
Stichworte: Gebrauchtwagenkauf, Anfechtung, arglistige Täuschung, Zusicherung „ins Blaue hinein“, Unfallfreiheit „laut Vorbesitzer“


BGH, Urteil vom 07.06.2006, Az.: VIII ZR 209/05
Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt
Dr. Klaus van der Velden
28.09.2006

 

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