Die Vermutung zu Gunsten des Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftritt, bereits bei Übergabe vorgelegen habe, gilt auch bei leichten Karosseriebeschädigungen, die jederzeit auftreten können.
Das Gesetz:
Verkauft ein Unternehmer ein Gebrauchtfahrzeug an einen Verbraucher, haftet er im Rahmen der Gewährleistung für Mängel am Fahrzeug grundsätzlich zwei Jahre. Gebrauchtwagenhändler dürfen die Gewährleistung für gebrauchte Fahrzeuge vertraglich höchstens auf ein Jahr beschränken ( Gebraucht, wie besichtigt, unter Ausschluss jeder Gewährleistung). Tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auf, wird zu Gunsten des Käufers vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war (§ 476 BGB). Juristen bezeichnen das als Beweislastumkehr, weil der Verkäufer im Streitfall beweisen muss, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war.
Der Fall:
Im Oktober 2003 erwarb ein Käufer von einem Gebrauchtwagenhändler einen Vorführwagen mit einer Laufleistung von 13.435 Kilometern für 11.500 EUR. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe wurde in einem Zustandsbericht niedergelegt, der von beiden Vertragsparteien unterschrieben und als Vertragsbestandteil erklärt wurde. In dem verwendeten Formular war der Zustand der Karosserie wie folgt beschrieben: "Einwandfreier Zustand, nur geringe Gebrauchsspuren und Verschleiß, regelmäßig gewartet, voll funktionstüchtig".
Vier Wochen nach dem Kauf reklamierte der Käufer eine leichte Verformung des Kotflügels und eines Stoßfängers und verlangte kostenlose Beseitigung des Mangels.
Der Gebrauchtwagenhändler lehnte dies ab, weil der Schaden bei der Übergabe noch nicht vorhanden gewesen sei. Ein Mangel des Fahrzeugs habe zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vorgelegen.
Demgegenüber berief sich der Käufer auf die Vorschrift des § 476 BGB, nach der vermutet wird, dass ein Sachmangel, der in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe auftritt, bereits bei der Übergabe vorhanden war. Da der Händler die kostenlose Beseitigung des Mangels zu Unrecht abgelehnt habe, sei der Käufer berechtigt gewesen, vom Kaufvertrag zurückzutreten und Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu verlangen.
Das Urteil:
Der Käufer hatte mit seiner Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in den ersten beiden Instanzen vor dem Landgericht Heilbronn und dem Oberlandesgericht Stuttgart Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hob das obsiegende Urteil des OLG Stuttgart auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück, weil diese sich nicht mit dem Einwand des Verkäufers befasst hatte, dass die Beseitigung des Karosserieschadens allenfalls 100 EUR gekostet hätte. In diesem Fall würde es sich um einen unerheblichen Mangel handeln, der zum Rücktritt vom Vertrag nicht berechtige. Es erstaunt, dass es dreier Instanzen bedurfte, um festzustellen, dass man sich möglicherweise um Peanuts streitet!
Bedeutsam ist die Entscheidung des BGH zur gesetzlichen Vermutung, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftritt, bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sei. Mit dem OLG Stuttgart geht der BGH davon aus, dass diese Vermutung auch für äußere Beschädigungen, wie Karosseriebeschädigungen, gilt. Dies, obwohl es sich um Mängel handelt, die jederzeit auftreten können und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Schluss darauf zulassen, dass sie bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben.
Die Vermutung gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes ausnahmsweise nicht, wenn sie mit der Art der Sache nicht vereinbar ist. Dies ist nach Auffassung des BGH dann der Fall, wenn es sich um äußere Beschädigungen der Kaufsache handelt, die auch einem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen. In einem solchen Fall sei anzunehmen, dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstandet. Habe er die Sache ohne Beanstandung entgegengenommen, spreche dies gegen die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. In einem solchen Fall habe deshalb der Käufer den Nachweis zu führen, dass der Mangel bei Übergabe bereits vorlag.
Zusammenfassung:
Die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen wird in der Praxis entscheidend von der Art des Mangels abhängen:
Zunächst muss der Käufer beweisen, dass überhaupt ein Mangel vorliegt.
An einem Mangel fehlt es regelmäßig bei typischen Verschleißerscheinungen, z.B. an Stoßdämpfern, Bremsscheiben, Keilriemen, Zahnriemen. Hier wird davon ausgegangen, dass bei einem Gebrauchtfahrzeug üblicherweise mit typischen Verschleißerscheinungen gerechnet werden muss. Der Bundesgerichtshof hat die Lockerung des Zahnriemens deshalb nicht als Mangel angesehen, weil nach Meinung eines Sachverständigen die Lockerung des Zahnriemens auch auf ein Verschalten zurückgeführt werden könnte (BGH NJW 2004, 2299).
Ungewöhnliche Verschleißerscheinungen, z.B. Bruch einer Ventilfeder, sind Mängel, bei denen die Beweislastumkehr gilt. Im Zweifelsfall muss hier der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorhanden war, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe aufgetreten ist.
Bei äußeren Beschädigungen des Gebrauchtwagens, z.B. Karosserieschäden, Unfallschäden, ist zu unterscheiden:
Hätte die Beschädigung einem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen, spricht dies gegen die Vermutung, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war. Gewährleistung erhält der Käufer in solchen Fällen nur, wenn er beweisen kann, dass der Schaden bei Übergabe vorhanden war.
War die äußerliche Beschädigung des Gebrauchtwagens nicht auf den ersten Blick erkennbar, z.B. eine Delle am Dach oder wie in der Entscheidung des BGH vom 14.09.2005 eine leichte Verformung des Kotflügels, so greift die Beweislastumkehr ein. Sie hat zur Folge, dass der Verkäufer zu beweisen hat, dass die Beschädigung bei Gefahrübergang bzw. Übergabe schon vorhanden war. Gelingt dieser Beweis nicht, wovon meist auszugehen sein wird, hat der Gebrauchtwagenverkäufer für die Beseitigung der Karosserieschäden im Wege der Gewährleistung einzustehen.
BGH, Urteil vom 14.09.2005, Az.:VIII ZR 363/04 Kommentiert von Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden 10.10.2005
Stichworte: Gebrauchtwagenkauf, Gewährleistung, Beweislastumkehr |