Wenn 9-jährige Kinder mit einem Fahrrad oder Kickboard gegen einen geparkten PKW stoßen, können sie für den Schaden haftbar sein.
Dem Bundesgerichtshof lagen zwei Fälle zur Entscheidung vor, in denen 9 Jahre alte Kinder mit einem Fahrrad bzw. einem Kickboard gegen ordnungsgemäß geparkte Fahrzeuge geprallt waren, die dadurch beschädigt wurden.
Seit 01.08.2002 hat der Gesetzgeber die Rechtsstellung von Kindern im Straßenverkehr verbessert und deren Verantwortlichkeit neu geregelt. Danach ist ein Kind bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres für einen Schaden nicht verantwortlich, den es einem anderen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug fahrlässig zufügt.
Fraglich war, ob diese gesetzliche Haftungseinschränkung ausnahmslos für sämtliche Unfälle mit Kraftfahrzeugen gilt oder ob Kinder unter 10 Jahren dann für die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs verantwortlich sein können, wenn sie fahrlässig ein parkendes Fahrzeug beschädigen.
Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass Grund für die haftungsrechtliche Besserstellung von 7 - 10-jährigen Kindern deren Überforderung im Straßenverkehr sei. Kinder seien regelmäßig frühestens ab dem 10. Lebensjahr in der Lage, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. Die besondere Überforderungssituation sei darauf zurückzuführen, dass Kinder altersbedingt Schwierigkeiten haben, Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen.
Da sich bei der Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs nicht auswirken würden und eine Überforderungssituation nicht gegeben sei, könnten die 9-jährigen Kinder trotz des gesetzlichen Haftungsprivilegs für die Beschädigung der parkenden Fahrzeuge verantwortlich sein.
BGH, Urteile vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 335/03 und VI ZR 365/03; NJW 2005, 354 u. 356 Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden 10.12.2004 |