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Bremsen wegen eines Kleintieres

Stichworte: Bremsen, Tiere auf der Straße, Plötzliches Abbremsen, Ich bremse auch für Tiere - immer richtig?

Die Rechtssprechung hat sich dahin verständig, dass es nicht gerechtfertigt ist, eine Vollbremsung vorzunehmen, wenn ein Kleintier die Fahrbahn überquert - das ist auch deshalb einleuchtend, weil ja ein nachfolgendes Fahrzeug diesen Vorfall gar nicht beurteilen und sich darauf einstellen kann, wenn auch die grundsätzliche Verpflichtung gilt, einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte die Frage der Haftung zu entscheiden, wenn jemand wegen eines Eichhörnchens, das die Fahrbahn vor ihm überquert, plötzlich scharf abbremst und deshalb ein hinter dem PKW fahrender Motorradfahrer zu Fall kommt und Schaden erleidet.

Zunächst einmal leuchtet es aus allgemeinen menschlichen Erwägungen heraus nicht ein, warum man wegen eines Kleintieres nicht abbremsen soll - andererseits hat natürlich die Sicherheit des allgemeinen Verkehrs und vor allem des nachfolgenden Verkehrs hinter dem bremsenden Fahrzeug auch einen hohen Rang. Der Motorradfahrer hätte im konkreten Fall auch glatt zu Tode kommen können.

Im vorliegenden Falle hatte der Autofahrer angeführt, er habe keineswegs eine Vollbremsung durchgeführt, habe also nicht bis zum völligen Stillstand abgebremst; er musste aber zugeben, dass er eben doch stark gebremst hatte mit der Folge, dass der nachfolgende Motorradfahrer aufgefahren ist. Das Gericht hat auch nicht akzeptiert, dass der vorausfahrende PKW-Fahrer von einer Schreckreaktion gesprochen habe, in die er geraten sei. Das Gericht verlangt von ihm auch in diesen Fällen eine hinreichende Konzentration und Selbstbeherrschung, um auch auf solche doch nicht so seltenen Vorfälle vernünftig reagieren zu können.

Andererseits beachtet das Gericht natürlich auch, dass der nachfolgende Motorradfahrer keinen hinreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hatte; er muss deshalb 1/3 seines Schadens selbst zahlen.

Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07.01.2003, ZfS 2003, 118

 

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