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Mindesterfordernisse an einem Bußgeldbescheid
Kurzbeschreibung und Stichworte: Bußgeld - Vorwurf muss präzise sein; Bußgeldverfahren, Einspruch, Einspruchsfrist

Da hatte jemand einen Bußgeldbescheid erhalten, in dem ihm zwei Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurden. Der Vorwurf war jedoch nur insofern näher eingegrenzt, als die Rede davon war, die Verstöße hätten sich ereignet auf der Fahrstrecke Ruhland - Elsterwerda - B 101 - Gröditz - B 169 - Riesa - B 169 - Stauchitz. Es handelt sich offenkundig um eine Strecke von mehreren Kilometern. Das Gericht meint, man habe den Tatort aufgrund der Aufzeichnung des Fahrtenschreibers schon eingrenzen können, habe sich aber einfach nicht die erforderliche Mühe gemacht. Es heißt in dem Urteil weiter:
Die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung lässt sich nicht annähend an eine bestimmte örtliche Stelle, auch nicht mit Hilfe des Fahrtenschreibers zuordnen. Nach alledem ist der Bußgeldbescheid zu unbestimmt und genügt nicht den Mindestanforderungen.

Dem ist nichts hinzuzufügen - wenn Ihnen ein solcher unbestimmter Bußgeldbescheid ins Haus flattert, versäumen Sie nicht, Ihren Anwalt aufzusuchen - aber beachten Sie die Einspruchsfrist von zwei Wochen!

Amtsgericht Riesa, 7 OWi 166 Js 68666/01, ZfS 2003, 44

Siehe dazu auch den aktuellen Auszug aus dem aktuellen Bußgelkatalog

 

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