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Eiskunstläufer wird verletzt - wer zahlt den Schaden seiner Partnerin?

Wenn eine Künstlergemeinschaft Schaden erleidet, weil einer von ihnen verletzt wird, so haben die anderen keinen Anspruch auf Ersatz ihres eigenen Schadens.

Ein Eiskunstlaufpaar war schon längere Zeit zusammen und bestritt in dieser Kombination Meisterschaften, Schauwettkämpfe und so weiter. Das hat ihnen sicher viel Spaß gemacht, vor allem aber konnte man damit auch Geld verdienen.

Nun wurde einer der Partner bei einem Verkehrsunfall ohne eigenes Verschulden verletzt. Sein eigener Schaden wurde von der gegnerischen Versicherung ersetzt; sehr wohl aber entzündete sich ein Streit darum, ob auch der Schaden der Partnerin ersetzt werden müsse, die an dem Unfall nicht beteiligt war. Es handelt sich dabei um den sogenannten "Drittschaden", der nach unserer Rechtsordnung grundsätzlich nicht ersetzt wird. Der Bundesgerichtshof hat die Angelegenheit auch unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob hier ein Eingriff in einen ausgeübten Gewerbebetrieb vorliege. Auch das wurde verneint, weil der Eingriff selber, nämlich der Verkehrsunfall, sich in keiner Weise auf die gemeinsamen Unternehmungen des Paares bezog und infolge dessen auch ein unmittelbarer Eingriff in einen Gewerbebetrieb nicht gegeben sei. Es bleibt also bei der bisherigen Rechtssprechung.

Bundesgerichtshof, VI ZR 171/02, ZfS 2003, 224

 

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