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Folge einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung in der Kaskoversicherung

Wer auf einer kurvenreichen Strecke die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h überschreitet, verliert den Schutz aus der Kaskoversicherung.

Eine Kaskoversicherung ist eine gute Sache, sie zahlt aber nicht immer. So steht es bereits im Gesetz, dass bei grober Fahrlässigkeit die Versicherung nicht zu zahlen braucht.

Es wird nun immer wieder darum gestritten, wann ein Verhalten als grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist. Dabei ist nicht jede riskante Fahrweise als grob fahrlässig anzusehen. Es gibt aber einige Indizien, die recht eindeutig auf dieses hohe Maß an Fahrlässigkeit hinweisen, so zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h bei vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf einer kurvenreichen Strecke. Wer so fährt, also fast doppelt so schnell als erlaubt, der provoziert geradezu einen Unfall, und dafür braucht die Kaskoversicherung nicht einzustehen. Dabei orientiert sich die Rechtssprechung an bereits früher entwickelten Grundsätzen. Danach ist ein Verhalten im Straßenverkehr grob fahrlässig, wenn das Verhalten des Fahrers objektiv "grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist."

Oberlandesgericht Köln, 9 U 45/02, ZfS 2003, Seite 553

 

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