Ausnahmsweise Erstattung der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs von privater Seite
Nach geltendem Schadensersatzrecht wird nach einem Verkehrsunfall die Mehrwertsteuer nur ersetzt, soweit sie anfällt. Der Geschädigte muss deshalb entweder eine Reparaturrechnung oder eine Rechnung über den Kauf eines Ersatzfahrzeugs vorlegen, in der die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, wenn er die Mehrwertsteuer erstattet haben will.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei dem ein fast 10 Jahre alter Mercedes-Benz C 180 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war. Nach den Feststellungen des Gerichts werden vergleichbare Fahrzeuge auf dem seriösen Gebrauchtwagenmarkt nicht mehr angeboten. Dies hat seinen Grund darin, dass Händler die Gewährleistung für Gebrauchtfahrzeuge neuerdings nicht mehr ausschließen können. Das Risiko, für Fehler derart alter Gebrauchtfahrzeuge haften zu müssen, wollen sie nicht mehr eingehen. Deshalb werden fast 10 Jahre alte Gebrauchtfahrzeuge im seriösen Kfz-Handel kaum mehr angeboten.
Für den Geschädigten bedeutet dies, dass er ein vergleichbares Ersatzfahrzeug nur noch von einem Privatmann erwerben kann, bei dem keine Mehrwertsteuer anfällt. Der Geschädigte eines solch alten Fahrzeugs würde deshalb von der gegnerischen Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug nicht den vollen Bruttowiederbeschaffungswert, sondern nur den Nettowiederbeschaffungswert (abzüglich Restwert) ersetzt bekommen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun in einem Urteil vom 18.05.04 - 12 U 80/04 - entschieden, dass der Geschädigte, der ein Ersatzfahrzeug nur noch auf dem Privatmarkt erwerben kann, ausnahmsweise Anspruch auf Ersatz des vollen im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer) hat.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2004, Az.: 12 U 80/04 Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden 19. Oktober 2004 |