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Der Bundesgerichtshof entscheidet im Streit über die Erstattung von Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall

Ein Autovermieter muss den Mieter auf die Gefahr hinweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht die gesamten Mietwagenkosten übernimmt, wenn ein Fahrzeug zu einem Tarif angemietet wird, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt (BGH, Urteil vom 28.06.2006 – XII ZR 50/04).

Der Fall:
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hatte der Geschädigte für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug angemietet. Von den Mietwagenkosten von rund 2100 € hatte die gegnerische Haftpflichtversicherung lediglich ca. 750 € übernommen. Das Amtsgericht und das Landgericht verurteilten den Mieter zur Zahlung des Differenzbetrags von rd. 1350 €. Der BGH hob das Urteil auf und wies die Klage des Autovermieters ab.

Das Problem:
Seit Jahren schwelt zwischen Autovermietern und Haftpflichtversicherern ein Preiskampf. 
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Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum „Unfallersatztarif“ kann zu Problemen führen
Wer aus privaten oder geschäftlichen Gründen einen Mietwagen anmietet und die Miete selbst zahlt, hat dafür den sog. „Normaltarif“ zu zahlen. Nach einem unverschuldeten Unfall wurde dem Geschädigten meist ein Ersatzfahrzeug zu einem teureren „Unfallersatztarif“ angeboten, der durchschnittlich um mindestens 100 % über dem örtlichen „Normaltarif“ lag. Diese sog. „Tarifspaltung“ war den Unfallgeschädigten vielfach unbekannt. Diese gingen regelmäßig davon aus, dass die Mietwagenkosten in vollem Umfang von der Versicherung übernommen würden.

Demgegenüber war den Autovermietern aus ihrer Praxis bekannt, dass Haftpflichtversicherer sich zunehmend bei der Regulierung der Mietwagenkosten streitig stellten. Es kam zu einer Vielzahl von Gerichtsverfahren, deren Ausgang angesichts ständig wechselnder und sich widersprechender Urteilsbegründungen nicht mehr vorhersehbar war. 

Das Urteil:
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes gebieten es die Grundsätze von Treu und Glauben, dass der arglose Unfallgeschädigte von dem Autovermieter über Risiken der Schadensabwicklung aufgeklärt wird.

Der Umfang der Aufklärungspflicht war bisher ebenfalls umstritten. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte war äußerst uneinheitlich, so dass der Bundesgerichtshof sich zu einer Klarstellung veranlasst sah. Nach seiner Auffassung muss der Autovermieter zwar nicht auf günstigere eigene oder gar fremde Angebote hinweisen. Wenn er aber dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, so dass die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss er den Mieter darüber aufklären. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder - wie im vorliegenden Fall behauptet - nur einen einheitlichen Tarif anbietet.

Der Tipp:
Wer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall für die Dauer des Ausfalls seines Fahrzeugs einen Ersatzwagen anmietet, sollte grundsätzlich davon ausgehen, dass es bei der Regulierung der Mietwagenkosten Probleme geben könnte. Er sollte sich deshalb bei dem Autovermieter ausdrücklich danach erkundigen, ob der ihm angebotene Tarif deutlich über dem ortsüblichen Tarif liegt und ob die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nur einen Teil der Mietwagenkosten zahlt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Geschädigte überhaupt die Möglichkeit hat, andere Vermieter in Anspruch zu nehmen, was bei einem nächtlichen Unfall ebenso fraglich sein kann wie an Sonn- und Feiertagen oder bei besonderer Dringlichkeit..
 
Stichworte: Schadensregulierung, Mietwagen, Unfallersatztarif, Normaltarif


Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juni 2006, Az.: XII ZR 50/04
Kommentiert von Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden
15. August 2006

 

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