Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 27.04.2005 (Az.: GSSt 2/04) die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftaten der allgemeinen Kriminalität erheblich eingeschränkt.
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Das Strafgesetzbuch enthält eine Reihe von Straftaten, bei denen der Täter regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, so z.B. bei Straßenverkehrsgefährdung, Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht oder Vollrausch.
Die obergerichtliche Rechtsprechung ging bisher überwiegend davon aus, dass sich bereits aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, wenn er die Fahrerlaubnis zu kriminellen Zwecken missbraucht. Dies war regelmäßig dann der Fall, wenn bei schwerwiegenden oder wiederholten Straftaten ein Kraftfahrzeug verwendet wurde, so zum Auskundschaften des Tatorts, zum Transport von Mittätern oder Opfern, zum Abtransport der Beute oder zur Flucht nach der Tat. In diesen Fällen ging die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass der Täter bereits deshalb zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, weil er bei Ausführung der Tat ein Kraftfahrzeug verwendet hat.
Dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs lagen drei Fälle zur Entscheidung vor, in denen verschiedene Landgerichte die Fahrerlaubnis entzogen hatten:
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In einem Fall war der bereits wegen Betrugs vorbestrafte Täter mit einem Kraftfahrzeug bei verschiedenen Tankstellen vorgefahren, wo ein Mittäter eine gesperrte Kreditkarte zur Bezahlung vorlegt hatte.
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Im zweiten Fall hatte der Täter eine Tierärztin überfallen und raubte ihr wertvolle Skulpturen, die mit einem Pkw abtransportiert wurden.
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Im dritten Verfahren hatte der angeklagte Drogenhändler für Beschaffungsfahrten seinen Pkw benutzt.
Im Gegensatz zu der bisherigen kontroversen Rechtsprechung kam der Große Senat des Bundesgerichtshofs in den vorgenannten Fällen zu dem Ergebnis, dass sich aus der Benutzung eines Kraftfahrzeugs bei der Tatbegehung nicht zwangsläufig ergibt, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs charakterlich ungeeignet ist.
Die im Strafgesetzbuch enthaltene Vorschrift über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) bezwecke den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Deshalb dürfe die Fahrerlaubnis nur dann entzogen werden, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Verurteilte eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt und bereit ist, die Verkehrssicherheit seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen. Wer schwerwiegende oder wiederholte Straftaten begehe, offenbare dadurch zweifellos charakterliche Mängel. Solange allerdings die fehlende Zuverlässigkeit in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht in der Tat zum Ausdruck komme, sei für eine strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis kein Raum.
Großer Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 27.04.2005, Az.: GSSt 2/04 Kommentiert von Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden 03.06.2005 |