Wer als Halter eines Wagens gegenüber der Polizei keine Angaben darüber macht, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das Fahrzeug gesteuert hat, muss mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen.
Wenn mit einem Fahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen wird, der Fahrer beispielsweise eine Ampel bei rot überfährt, so erhält zunächst einmal der Halter des Fahrzeugs einen Anhörungsbogen. Dort wird zunächst dargelegt, um welchen Verkehrsverstoß es sich handelt, und zwar zusammen mit der genauen Örtlichkeit, dem Datum, der Uhrzeit. Danach wird der Halter gefragt, wer denn zu diesem Zeitpunkt der Fahrer war. Äußert er sich darauf hin nicht, was recht häufig der Fall ist (weil beispielsweise die Ehefrau gefahren ist), so wird die Polizei ein eventuell vorhandenes Foto in der Umgebung des Halters herumzeigen und fragen, ob jemand den Fahrer oder die Fahrerin kenne. Gelingt es der Polizei aber nicht, auf diese Weise den fraglichen Täter zu ermitteln, so kann die Verwaltungsbehörde dem Halter aufgeben, künftig ein Fahrtenbuch zu führen, in dem an jedem einzelnen Tag die einzelnen gefahrenen Strecken aufzuführen sind.
Dabei geht die Rechtssprechung davon aus, dass man der Behörde nicht allzu viele Anstrengungen zumuten darf, wegen eines einfachen Verkehrsverstoßes nun große Nachforschungen anzustellen, um den Fahrer zu ermitteln. Die Verwaltungsbehörde greift dann eben zum Mittel der Fahrtenbuchauflage, was recht unangenehm sein kann. Denn dort muss auch für jede einzelne Fahrtstrecke eingetragen sein, wer nun gefahren ist.
Man sollte es sich also sehr gut überlegen, was man unternimmt, wenn einem ein solcher Anhörungsbogen ins Haus kommt.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 12 ME 274/03, ZfS 2003, Seite 526
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