Da hatte ein Kraftfahrer wegen eines gravierenden Verkehrsverstoßes ein Fahrverbot erhalten.
Dies kann nun oft sehr schmerzlich sein und ist im allgemeinen auch mit beruflichen Einbußen verbunden. Nun lagen aber hier mehrere Umstände vor, die den Verstoß in milderem Licht erscheinen ließen, obwohl er objektiv gegeben war. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nun gesagt, dass ei Vorliegen mehrerer solcher Milderungsgründe auf das Fahrverbot verzichtet werden kann.
Das ist insofern neu, als zum Beispiel im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe und Oberlandesgerichts Stuttgart der Verzicht auf ein Fahrverbot gegen deutliche Erhöhung des Bußgeldes nur bei ganz gravierenden Fällen in Frage kommt, wenn beispielsweise durch das Fahrverbot die Existenz des Fahrers bedroht ist. Solche Fälle kommen durchaus vor. Die jetzige Entscheidung dehnt diesen möglichen Verzicht auf das Fahrverbot - aber ebenfalls bei entsprechender Erhöhung der Geldbuße - nun auch auf den Fall aus, dass mehrere Milderungsgründe für den Verkehrsverstoß vorlagen. Eine solche Milderung kann unter anderem darin liegen, dass jemand auf einer menschenleeren Autobahn deutlich zu schnell fährt, aber nun wirklich niemanden durch seine irrreguläre Fahrweise gefährden konnte. Kommen mehrere solcher Gründe zusammen, kann auf das Fahrverbot verzichtet werden.
Oberlandesgericht Oldenburg, NJW 2002, 3189
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