Ein Augenblicksversagen und das Fahrverbot.
Gemäß § 25 StVG hat das Gericht ein Fahrverbot zu verhängen, wenn jemand eine sogenannte "beharrliche Pflichtverletzung" begeht also Verkehrsvorschriften mehr oder minder vorsätzlich verletzt, weil er glaubt, für ihn seien die nicht so maßgeblich. Die Juristen nennen das "mangelnde Rechtstreue".
Wenn also jemand einige Verkehrsverstöße begeht, weil er sich einfach nicht an die Vorschriften hält, so ist irgendwann das Fahrverbot fällig.
Das Oberlandesgericht Celle hatte nun folgendes zu entscheiden: Es hatte jemand drei Eintragungen wegen Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften und wurde nun geblitzt, als er bei rot über eine Ampel fuhr.
Diesmal aber wurde festgestellt, dass es sich um ein sogenanntes Augenblicksversagen handelte - der Mann hatte zuvor Nachtschicht gearbeitet und war reichlich übermüdet. Deshalb hat er das Rotlicht der Anlage zu spät erkannt und ist noch über die Ampel gefahren.
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass dieser weitere Verstoß nicht geeignet ist, im Zusammenhang mit den früheren Verstößen die sogenannten beharrliche Pflichtenverletzung festzustellen, weil es sich eben um eine echte Fahrlässigkeit, ein sogenanntes Augenblicksversagen, gehandelt habe.
Oberlandesgericht Celle, 222 Ss 82/03, ZfS 2003, Seite 569
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