Ein LKW-Fahrer sieht vor sich auf seinem Fahrstreifen einen PKW stehen, dessen Tür bereits halb geöffnet ist und dessen Fahrer in der Tür steht. Er zieht auf den danebenliegenden Fahrstreifen, fährt aber an dem PKW in einem Abstand von weniger als einem Meter vorbei.
Während des Vorbeifahrens öffnet sich die Tür weiter (vielleicht auch durch den Luftzug des LKW), der vordere rechte Reifen des Anhängers stößt an die geöffnete Tür.
Wie war hier das Verschulden zu verteilen: Einerseits durfte der Fahrer des PKW nur so aussteigen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Andererseits hatte der LKW-Fahrer eingeräumt, dass er schon bei Annäherung gesehen hat, dass hier jemand die Tür halb offen hat und gerade dabei ist, auszusteigen. Für diesen Fall hätte er unbedingt einen größeren Sicherheitsabstand als einen Meter einhalten müssen, weil ja ohne weiteres die Möglichkeit bestand, dass der Fahrer unvorsichtigerweise die Tür entweder ganz öffnet oder die Tür durch den Luftzug des vorbei fahrenden Lastzugs geöffnet wird.
Das Landgericht Berlin wägt diese beiden Verschuldensanteile gegeneinander ab und kommt zum Ergebnis, dass den LKW-Fahrer jedenfalls das größere Verschulden treffe, weil er den erforderlichen Abstand nicht eingehalten hat. Es entschied salomonisch dahin, dass der LKW-Fahrer 2/3 des Schadens zu tragen hat, der aussteigende PKW-Fahrer 1/3.
LG Berlin, Versicherungsrecht 02, 864 |