Ein Mensch unterhält für sein Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung. Er überlässt einem Anderem das Fahrzeug, der es in alkoholisiertem Zustand an den Baum fährt. Seine Kaskoversicherung zahlt den Schaden an ihn und hält sich nun an den Anderen wegen der Zurückerstattung, und zwar eben, weil er alkoholisiert gefahren ist. Dies geht aber dann nicht, wenn es sich bei dem "Anderen" um die Ehefrau des Eigentümers handelt. Das nennt man das Familienprivileg.
Offen war bisher die Frage, ob dies auch für nichteheliche Partner gilt, wo die Beziehung ja nicht so eng ist wie zu einem Ehegatten.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat nun entschieden, dass der Vorteil des Familienprivilegs jedenfalls dann gilt, wenn die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben und ansonsten die Voraussetzungen des Regressausschlusses vorliegen (seinen Anwalt befragen! www.rechtplus.de). Das Gericht sagt, dass jedenfalls gegen eine zumindest analoge Anwendung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Das Urteil ist ein Schritt mehr auf dem Weg dahin, nichteheliche Lebensgemeinschaften mit ehelichen gleichzustellen.
Entscheidung des Oberlandesgericht Brandenburg in Verkehrsjurist ACE 3/2002, Seite 12
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