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Führerschein und Haschisch

In der Vergangenheit gab es oft Streit darüber, ob der Verbrauch von geringen Mengen Haschisch schon ohne weiteres dazu führen kann, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Verwaltungsbehörden stellten sich durchweg auf den Standpunkt, dass dies möglich sei, und zwar auch dann, wenn kein Zusammenhang zwischen dem Haschischkonsum und dem Autofahren unmittelbar hergestellt werden konnte. Allein die Tatsache, dass jemand gelegentlich Haschisch konsumiert, reichte den Behörden aus, die Fahrerlaubnis zu entziehen oder zumindest die entsprechenden Fahrer zum Drogenscreening aufzufordern. Wurde dies nicht beigebracht, so haben die Behörden kurzerhand die Fahrerlaubnis entzogen, und zwar eben auch dann, wenn kein Zusammenhang zwischen dem Führen eines Fahrzeugs und dem gelegentlichen Haschischverbrauch festgestellt werden konnte.

Darum wurde heftig gestritten, so dass es tatsächlich Zeit war, dass das höchste Deutsche Gericht sich mit dem Problem befasst hat, nämlich das Bundesverfassungsgericht. Dies hat nun in zwei Beschlüssen grundsätzlich Klarheit geschaffen (ZfS 9/2002, Seite 554/460).

Dabei setzt sich das Gericht vor allem im Beschluss vom 20.06.2002 ganz ausführlich mit der Problematik auseinander, erörtert sie nach allen Seiten und legt den Stand der Forschung zum Verhältnis Fahrtüchtigkeit zu gelegentlichem Drogenkonsum dar. Wohlgemerkt, es handelt sich um Fälle von gelegentlichem Konsum, wobei während und nach dem Konsum unmittelbar natürlich kein Fahrzeug gesteuert wurde - sonst ist der Führerschein ohnehin weg.

Das Gericht hat als Grundlagen für seine Entscheidung zahlreiche Stellungnahmen von wissenschaftlicher Seite eingeholt und auch zwei ausführliche rechtsmedizinische Gutachten zu dem Problem herangezogen. Die dabei zutage getretenen einzelnen Aspekte des Problems werden sorgfältig erörtert - das würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen.

Nach Abwägung aller von der Wissenschaft dargelegten Fakten und Argumente kommt das höchste Deutsche Gericht zum Ergebnis, dass der gelegentliche Haschischkonsum allein nicht ausreicht, um die Fahrerlaubnis zu entziehen und auch nicht dazu ausreicht, den Betroffenen zum Drogenscreening aufzufordern. Erfolgt dieser Haschischkonsum nur gelegentlich und nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs, so kann daraus nicht geschlossen werden, der betreffende Fahrer sei ungeeignet zum Führen eines Motorfahrzeugs.

Allerdings wird vor allem im Beschluss vom 08.07.2002 vom gleichen Gericht darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente, dass nämlich unter Haschischeinfluss ein Kraftfahrzeug gesteuert wurde, das Drogenscreening verlangt werden kann. Im konkreten Fall war es so, dass im Fahrzeug des Betroffenen die Reste eines mit Haschisch versetzten Joints gefunden waren, wozu der Betroffene keine Erklärung gegeben hat. Daraus konnte man also schließen, dass zumindest ein erheblicher Verdacht dahin besteht, dass dieser Betroffene auch beim Autofahren gelegentlich Hasch konsumiert hat. Dann aber ist es ohne weiteres zulässig, diesen Fahrer zum Drogenscreening aufzufordern und ihm bei einem positiven Drogentest die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, ZfS 9/2002, Seite 554/460

 

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