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Noch einmal zur Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

Wenn ein Kraftfahrer auf dem linken Fahrstreifen einer doppelten Fahrbahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 100 % überschreitet, so trifft ihn gegenüber einem Kraftfahrer, der vor ihm von dem rechten auf den linken Fahrstreifen wechselt, die Alleinhaftung.

Dies ist ein deutlicher Warnschuss vor dem Buch der Raser, die wir leider nur allzu gut aus unserem täglichen Straßenverkehr kennen. Da gibt es eine breite Ausfallstraße, wo aber immerhin die Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt bleibt. Der Andere meint, das gehe ihn nichts an und braust mit mindestens 100 km/h über diese Strecke. Vor ihm will ein Anderer vom rechten auf den linken Fahrstreifen wechseln und tut das in aller Gemächlichkeit, nämlich im Bereich der zulässigen Geschwindigkeiten, der andere fährt natürlich auf, weil er bei der hohen Geschwindigkeit nicht mehr rechtzeitig bremsen kann. Frage der Haftung - sie wurde eindeutig beantwortet dahin, dass denjenigen, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 100 % überschreitet, das Alleinverschulden an allem trifft, was hinterher passiert.

AG Hamburg, Versicherungsrecht 02, 504

 

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