Rechtstipps zum Thema Auto und Verkehr
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Gegenseitige Haftung der Teilnehmer an einem Autorennen

Wer sich freiwillig in Gefahr begibt, darf nicht mit Entschädigung rechnen.

Zwei Leute, die jeweils einen Porsche ihr Eigen nannten, nahmen mit ihren Wagen an einer vom Porscheclub veranstalteten Gleichmäßigkeitsprüfung auf dem Hockenheimring statt. Der Wettbewerb bestand darin, innerhalb von 20 Minuten zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren. Bei der Wertung wurde pro 1/100 Sekunde Abweichung ein Punkt abgezogen. Bei Punktgleichheit entschied die höhere Zahl der Runden und dann die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit - es kam also - und das setzt der Bundesgerichtshof eindeutig auseinander - im Ergebnis sehr wohl auf die erzielte Geschwindigkeit an.

Während des Rennens versuchte einer der Teilnehmer mit seinem Fahrzeug beim Durchfahren einer Rechts-Links-Schikane das Fahrzeug eines anderen Fahrers links zu überholen. Dabei kam er von der Fahrbahn ab und drehte sich dann auf diese zurück. Bei der anschließenden Kollision wurde eines der beiden Fahrzeuge erheblich beschädigt.

Normalerweise geht man davon aus, dass für solche Dinge keine Haftung besteht. Es steht in jedem Antragsformular für eine Haftpflichtversicherung drin, dass diese dann nicht einzustehen hat, wenn das Fahrzeug für einen sportlichen Wettbewerb benutzt wird. Das wird unter Umständen auch anders ausgedrückt, läuft aber immer auf das selbe hinaus. Im vorliegenden Falle hatten die Fahrer zudem noch ein Nennungsformular unterzeichnet, in dem sie auf Ansprüche jeglicher Art gegen die anderen Teilnehmer, deren Helfer sowie die Eigentümer und Halter der anderen Fahrzeuge verzichteten, außer bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Schadenverursachung.

Nun war hier das Reglement des Rennens so gestaltet, dass es zunächst einmal darauf ankam, zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren - die Erzielung der Höchstgeschwindigkeit stand also nicht im Vordergrund. Stand aber ein Wettbewerber bezüglich der Punktezahl auf gleicher Höhe wie ein Anderer, so entschied die höhere Anzahl der Runden und dann die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit, die Geschwindigkeit spielte also doch sehr wohl eine Rolle. Der Bundesgerichtshof meint deshalb, dass die Bewertung dieser Veranstaltung als Rennveranstaltung zumindest im weiteren Sinne zutreffend sei.

Das Gericht setzt sich ausführlich damit auseinander, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten die Teilnahme an einem solchen Wettbewerb zu bewerten sei. Er kommt zum Ergebnis, dass jedenfalls für keinerlei Verletzungen oder Schäden gehaftet wird, die jeder Spielteilnehmer in Kauf nimmt und die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können (Fußballspiel!). Er führt aus, dass ein Autorennen eine besonders gefährliche Veranstaltung ist, weil das Bestreben, hohe Geschwindigkeiten zu erzielen, erhebliche Risiken zumindest für die eingesetzten Fahrzeuge, aber auch für die Fahrer bedeutet. Er geht weiter davon aus, dass den Fahrern, die an einem solchen Wettbewerb teilnehmen, die damit verbundenen Gefahren im Großen und Ganzen bekannt sind und lehnt deshalb die Haftung für alle diese Fälle ab, wo kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Bundesgerichtshof, VI ZR 321/01, ZfS 2003, Seite 394

 

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