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Herabfallende Steine oder die Beweislast

Es genügt nicht recht, Recht zu haben, man muss es auch beweisen können.

Da fuhr eine Dame mit ihrem PKW hinter einem LKW her, der Sand und Steine geladen hatte. Plötzlich fiel ein Stein auf die Frontscheibe des Fahrzeugs, die dadurch beschädigt wurde. Die Fahrerin sagte, der Stein sei von dem vorausfahrenden Kieslaster heruntergefallen, weshalb dessen Haftpflichtversicherung zu zahlen habe. Eine Beifahrerin bestätigte dies noch.

Dem gegenüber aber erklärte der Fahrer des LKW, dies könne nicht so gewesen sein; seine Ladung sei mit einer Plane derart vollständig abgedeckt gewesen, dass ein Stein habe nicht herausfliegen können.

Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, welche der beiden Aussagen nun die richtige war.

Ergebnis: Die Klage wurde abgewiesen. Wer einen Anspruch geltend macht, den trifft für die entsprechenden Umstände die sogenannte Beweislast; das heißt, er muss nicht nur darlegen, wie es gewesen ist, sondern es im Falle einer streitigen Auseinandersetzung auch beweisen können. Gelingt ihm dies nicht, so wird seine Klage abgewiesen, und zwar nicht etwa zur Hälfte oder zu einem Drittel, sondern vollständig. Es ist schon angenehm, im Recht zu sein - man muss es aber auch beweisen.

Amtsgericht Wiesbaden, 93 C 401/02-30, ZfS 2003, Seite 340


 

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