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Tierpanik durch Hubschrauberlärm

Ein Pferdezüchter legte eine Koppel an, die unmittelbar in der Nähe der vorbeiführenden Autobahn lag. Der Pferdezüchter war deshalb besonders vorsichtig und sicherte die Koppel durch Stacheldrahtzaun, damit keines der Tiere ausbrechen konnte. Das Gericht stellt ausdrücklich fest, dass diese Art der Einzäunung sinnvoll und durchaus ortsüblich war.

Nun erschienen plötzlich mehrere Hubschrauber des Bundesgrenzschutzes unmittelbar bei der Koppel und gingen nieder. Eines der Tiere geriet in Panik, es scheute und versuchte, durch den Stacheldrahtzaun zu laufen. Dabei verletzte es sich am rechten Hinterfuß.

Der Bundesgrenzschutz weigerte sich, den (übrigens beträchtlichen) Schaden bei dem Pferd zu bezahlen (Wertverlust, Tierarztkosten und Unterhaltungskosten). Das Oberlandesgericht Koblenz hat indessen festgestellt, dass hier sehr wohl eine Haftung des Halters der Hubschrauber feststehe, und zwar in Höhe von 80 % des eingetretenen Schadens. 20 % musste allerdings der Pferdehalter selber tragen, so hoch hat das Gericht die von seinem Tier ausgehende Tiergefahr berücksichtigt. Es stellt aber eindeutig fest, dass gemäß § 33 Luftverkehrsgesetz akustische Einwirkungen von Flugzeugen ein plötzlich von außen her einwirkendes schädigendes Ereignis und damit einen Unfall im Sinn von § 33 StVG darstellen.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 16.08.2002, ZfS 2002, 516

 

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