Glaubwürdige Darlegung eines Fahrzeugdiebstahls.
Da hatte jemand angeblich wegen Spritmangels sein Motorrad in einer Einbuchtung am Straßenrand einer Landstraße abgestellt. Er ging zu Fuß zu einer Tankstelle in der näheren Umgebung, um Treibstoff zu beschaffen. Er meldete dann bei der Kaskoversicherung, als er zum Abstellort zurück gekehrt sei, habe er feststellen müssen, dass das Fahrzeug gestohlen war.
Irgendwelche Zeugen für diesen Vorgang konnte er nicht benennen.
Nun ist dies allerdings oft so - wer in einer Großstadt seinen Wagen auf einem Parkplatz abstellt, der dann entwendet wird, kann nur so klar und eindeutig wie möglich die Umstände erklären, unter denen sich das Ganze ereignet hat. Wenn er einen Sachverhalt behauptet und beweist, aus dem sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild einer versicherten Entwendung ergibt, so kommt ihm eine Beweiserleichterung zugute: Die Versicherung muss also in solchen Fällen bezahlen.
Im vorliegenden Fall war es nun allerdings so, dass der Anspruchsteller keinerlei vernünftige Erklärung dafür gegeben hatte, warum er in Kenntnis seines Benzinmangels und der bereits erfolgten Umstellung auf den Reservetank nicht bei der Weiterfahrt die nächste Tankstelle aufgesucht habe. Diese Möglichkeit hätte er gehabt.
Noch schwerer fiel allerdings ins Gewicht, dass der Mann einige Jahre vorher nachweisbar einen Versuch gemacht hatte, ebenfalls eine Versicherung zu täuschen und dadurch eine Entschädigung zu erlangen. Das Gericht meint, man könne dem Anspruchsteller auch in diesem Fall nicht glauben, nachdem er schon einmal durch einen versuchten Versicherungsbetrug aufgefallen war.
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 166/02, ZfS 2003, Seite 456
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