Wenn sich Kinder an der Fahrbahn bewegen, ist immer besondere Vorsicht geboten. Sieht der Fahrer ein Kind auf dem Bürgersteig, so hat er von vornherein damit zu rechnen, dass das Kind die Fahrbahn betritt.
Danach muss er dann auch seine Geschwindigkeit einrichten - in diesen Fällen ist die innerörtlich zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h deutlich zu hoch. Am besten ist es, das Gas wegzunehmen und bremsbereit zu sein, zumal eben Kinder zu unkontrollierten Reaktionen neigen und außerdem herannahende Fahrzeuge in ihrer Geschwindigkeit kaum richtig einschätzen können. Bei der Zahl der Unfälle mit Kindern im Straßenverkehr kann ein solcher Grundsatz nicht oft genug betont werden.
OLG Frankfurt am Main, Versicherungsrecht 2002, 1120
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