Über die Frage, ob auch bei nur geringem Aufprall es überhaupt zu einer Körperverletzung kommen könne, ist in den letzten Monaten viel gestritten worden. Mehrere Gericht hatten die Ansicht vertreten, dass bei einem Aufprall von 10 km/h von einem Fahrzeug auf ein anderes die Aufprallwucht so gering sei, dass daraus schlechterdings eine Verletzung nicht entstehen könne. Dennoch wurden immer wieder Ansprüche aus Verletzungen der Halswirbelsäule in diesem Zusammenhang geltend gemacht.
Das dürfte nun eine deutliche Klärung erfahren haben: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch bei einem geringfügigen Unfall es durchaus zu einem HWS-Schleudertrauma kommen könne, die dann eben durch die üblichen Methoden, zum Beispiel durch die Schanzsche Krawatte, behandelt werden.
Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass auch bei geringer Aufprallgeschwindigkeit es durchaus zu echten körperlichen Beschwerden kommen könne, die ein Schmerzensgeld rechtfertigen. Er lehnt es ab, schematisch Schadensersatzansprüche bei geringer Aufprallgeschwindigkeit abzulehnen und spricht sich somit gegen die von anderen Gerichten gezogene "Harmlosigkeitsgrenze" aus.
Bundesgerichtshof, VI ZR 139/02, NJW 2003, 1116
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