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Überholen einer Kolonne von Fahrzeugen stellt erhöhtes Gefahrenpotential dar

Der Fahrer eines Kleinlastwagen schloss auf eine Kolonne von drei Fahrzeugen auf und wollte diese in einem Zug überholen. Dazu hat er auch angesetzt; nachdem er aber zwei der Fahrzeuge überholt hatte, stieß er mit dem vordersten der drei Fahrzeuge zusammen, weil dieser Wagen im Zeitpunkt des Überholtwerdens nach links in eine Seitenstraße abbog. Dieses Fahrzeug hatte sich vorher zur Mitte eingeordnet und auch nach links geblinkt. Dennoch hätte es natürlich nicht abbiegen dürfen, solange der Kleinlastwagen im Überholvorgang war. Der Fahrer des ersten Fahrzeugs hat also seine doppelte Rückschaupflicht verletzt, sonst hätte er den Kleinlastwagen ja kommen sehen.

Der Halter des Kleinlastwagens wollte seinen Schaden voll ersetzt haben, das hat ihm das Amtsgericht Tecklenburg aber entschieden verwehrt:
Es kommt zum Ergebnis, dass allein das Überholen von drei Fahrzeugen in einem Zug bereits eine erhebliche Gefahrenlage schaffe, so dass der Überholende sich in diesem Falle eine Betriebsgefahr von 50 % anrechnen lassen müsse. Das Gericht lässt offen, ob man diese Betriebsgefahr nicht sogar noch höher bewerten müsse. Dies deshalb, weil der Überholende in diesen Fällen damit rechnen muss, dass eines der Fahrzeuge vor ihm abbiegt, er aber dessen Abbiegeabsicht nicht rechtzeitig erkennen kann, weil das Überholen von mehreren Fahrzeugen eben länger dauert. Er darf bei Überholen einer Kolonne nur so schnell fahren, dass er jedes einzelne dieser Fahrzeuge beobachten und dann auch beurteilen kann, ob eines dieser Fahrzeuge abbiegen will oder nicht.

Das Amtsgericht beruft sich auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle, Hamm und Schleswig, ebenso der Oberlandesgerichte Koblenz und Karlsruhe.

Amtsgericht Tecklenburg, Urteil vom 23.04.2002, ZfS 2002, 521

 

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